Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 20. 1. 1999 sprach die beklagte Partei aus, dass dem Kläger für die Folgen der von ihm als selbständig erwerbstätiger Säger am 3. 10. 1983 und am 4. 4. 1997 erlittenen Arbeitsunfälle ab 1. 2. 1999 eine Gesamtrente als Dauerrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente gebührt. Aufgrund eines vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht am 28. 5. 2008 abgeschlossenen Vergleichs, AZ 11 Cgs 14/08a, gewährte die Sozialversicherungsanstalt der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 4.10.1952 geborene Kläger erlitt am 23.5.1995 dadurch einen Arbeitsunfall, daß ihm ein Gitter auf den
Kopf: , Brustkorb und das rechte Bein fiel, wobei er eine Kopfverletzung, einen Bruch des rechten Oberschenkels mit Riß des mittleren Schenkelmuskels, Prellung des Brustkorbes mit Hautabschürfungen in diesem Bereich, Prellung des Bauches und der linken Niere sowie Rißquetschwunden an der Stirn erlitt. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 31.10.1995 er... mehr lesen...
Norm: ASVG §183ASVG §203ASVG §210 Abs1ASVG §205 Abs4
Rechtssatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt in allen Fällen des § 183 Abs 1 ASVG (auch bei Entstehen oder Wegfall eines Rentenanspruches oder der Schwervesehrtheit) erst vor, wenn die mehr als drei Monate anhält. Ist allerdings eine vorläufig gewährte Rente bereits entzogen worden, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr vorliegt, so k... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt im zweiten Weltkrieg einen Schußbruch des linken Oberschenkels. Wegen der Folgen dieser Verletzung sowie einer Arthrose des linken Kniegelenkes und ausgedehnter Narben am linken Unterschenkel bezieht er eine Invalidenrente nach dem KOVG, wobei die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 v.H. festgelegt wurde. Am 8. Februar 1983 brach er sich den linken Oberschenkel neuerlich im Bereich des knöchern verheilten Schußbruches. Die Minderung der Erw... mehr lesen...
Norm: ASVG §205 Abs4
Rechtssatz: Seit Inkrafttreten des § 205 Abs 4 ASVG durch die 41.ASVG-Nov ist eine nach dem B-KUVG gewährte Versehrtenrente im Fall des § 205 Abs 4 ASVG in die Zusammenrechnung einzubeziehen und daher bei der Prüfung der Schwerversehrteneigenschaft zu berücksichtigen. Nicht jedoch eine Beschädigtenrente nach dem KOVG. Dagegen spricht die Begriffsverschiedenheit der Renten ebenso wie die sowohl dem Zweck wie der inneren Ausg... mehr lesen...