RS OGH 1988/1/13 9ObS35/87, 10ObS372/91

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

ASVG §205 Abs4

Rechtssatz

Seit Inkrafttreten des § 205 Abs 4 ASVG durch die 41.ASVG-Nov ist eine nach dem B-KUVG gewährte Versehrtenrente im Fall des § 205 Abs 4 ASVG in die Zusammenrechnung einzubeziehen und daher bei der Prüfung der Schwerversehrteneigenschaft zu berücksichtigen. Nicht jedoch eine Beschädigtenrente nach dem KOVG. Dagegen spricht die Begriffsverschiedenheit der Renten ebenso wie die sowohl dem Zweck wie der inneren Ausgestaltung nach von den Bestimmungen des ASVG und des B-KUVG abweichende Regelung des KOVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084276

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBS00035_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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