Norm
ASVG §205 Abs4Rechtssatz
Seit Inkrafttreten des § 205 Abs 4 ASVG durch die 41.ASVG-Nov ist eine nach dem B-KUVG gewährte Versehrtenrente im Fall des § 205 Abs 4 ASVG in die Zusammenrechnung einzubeziehen und daher bei der Prüfung der Schwerversehrteneigenschaft zu berücksichtigen. Nicht jedoch eine Beschädigtenrente nach dem KOVG. Dagegen spricht die Begriffsverschiedenheit der Renten ebenso wie die sowohl dem Zweck wie der inneren Ausgestaltung nach von den Bestimmungen des ASVG und des B-KUVG abweichende Regelung des KOVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084276Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBS00035_8700000_001