RS OGH 1998/7/15 7Rs95/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1998
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Norm

ASVG §183
ASVG §203
ASVG §210 Abs1
ASVG §205 Abs4

Rechtssatz

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt in allen Fällen des § 183 Abs 1 ASVG (auch bei Entstehen oder Wegfall eines Rentenanspruches oder der Schwervesehrtheit) erst vor, wenn die mehr als drei Monate anhält. Ist allerdings eine vorläufig gewährte Rente bereits entzogen worden, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr vorliegt, so kann es im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG (mit eingetretener Unterbrechung) nicht zu einem (auch nicht kurzfristigen) Wiederaufleben der Versehrtenrente kommen. Es liegt eine Neufestsetzung (wenn die Voraussetzungen zutreffen !) vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000707

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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