Norm
ASVG §183Rechtssatz
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt in allen Fällen des § 183 Abs 1 ASVG (auch bei Entstehen oder Wegfall eines Rentenanspruches oder der Schwervesehrtheit) erst vor, wenn die mehr als drei Monate anhält. Ist allerdings eine vorläufig gewährte Rente bereits entzogen worden, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr vorliegt, so kann es im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG (mit eingetretener Unterbrechung) nicht zu einem (auch nicht kurzfristigen) Wiederaufleben der Versehrtenrente kommen. Es liegt eine Neufestsetzung (wenn die Voraussetzungen zutreffen !) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000707Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011