Entscheidungsgründe: Der am 29.11.1965 geborene Kläger erlitt am 24.1.1994, also in seinem 29. Lebensjahr, einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Schienbeinbruch links, eine Gehirnerschütterung sowie Rißquetschwunden zuzog. Der Kläger war damals als Rechtsanwaltsanwärter tätig und verdiente im Zeitraum 1.2. bis 30.9.1993 insgesamt S 113.669,33 und im Zeitraum vom 1.10.1993 bis 31.1.1994 S 57.000,-- zuzüglich Sonderzahlungen von S 28.497,--, sodaß das Gesamteinkommen des Kläg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 11.2.1948 geborene Kläger erlitt am 28.2.1964 während seiner Lehrzeit im Beruf Universalhärter in der Metallindustrie einen Arbeitsunfall, der es ihm nicht ermöglichte, den Lehrberuf fortzusetzen oder einer sonstigen geregelten Arbeit am Arbeitsmarkt nachzugehen. Er bezieht von der beklagten Partei eine Dauerrente im Ausmaß der Vollrente. Die Bemessungsgrundlage für die Rentengewährung wurde mit Bescheid vom 22.9.1965 gemäß § 180 Abs 1 ASVG neu festg... mehr lesen...
Norm: ASVG §180 Abs1ASVG §180 Abs2
Rechtssatz: § 180 ASVG ist unanwendbar, wenn der Konzipient die Rechtsanwaltsprüfung erst nach dem dreißigsten Lebensjahr abgelegt und sein Verdienst vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht mit seinem Lebensalter zusammenhängt, weil Rechtsanwaltsanwärter üblicherweise nicht nach ihrem Alter, sondern nach Leistung und Ausmaß ihrer Vertretungsbefugnis entlohnt werden. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ASVG §180 Abs1ASVG §180 Abs2
Rechtssatz: § 180 Abs 1 ASVG stellt darauf ab, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die begonnene Berufsausbildung abgeschlossen gewesen wäre, der Arbeitsverdienst bis zur Erreichung des dreißigsten Lebensjahres erhöht wird, nicht aber darüber hinaus. Der Versicherte kann in diesem Fall unter Umständen die Bestimmung des § 180 Abs 2 ASVG für sich in Anspruch nehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §180 Abs1ASVG §180 Abs2
Rechtssatz: § 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass sich die Regelungen der Abs 1 und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunk... mehr lesen...
Norm: ASVG §180 Abs1ASVG §180 Abs2
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt beider Absätze des § 180 ASVG und aus der entsprechenden Anwendung des Abs 1 in Fällen des Abs 2 ergibt sich, daß im § 180 Abs 2 ASVG in Ansehung der Beitragsgrundlage nur auf das Lebensalter abgestellt wird und eine Anpassung des Arbeitsverdienstes aus anderen Gründen nicht vorgesehen ist. Es dürfen nur solche Lohnsteigerungen berücksichtigt werden, die vom Lebensalter des Bes... mehr lesen...