RS OGH 1998/4/28 10ObS420/97f

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ASVG §180 Abs1
ASVG §180 Abs2

Rechtssatz

§ 180 Abs 1 ASVG stellt darauf ab, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die begonnene Berufsausbildung abgeschlossen gewesen wäre, der Arbeitsverdienst bis zur Erreichung des dreißigsten Lebensjahres erhöht wird, nicht aber darüber hinaus. Der Versicherte kann in diesem Fall unter Umständen die Bestimmung des § 180 Abs 2 ASVG für sich in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

30. Lebensjahres

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109879

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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