Norm
ASVG §180 Abs1Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt beider Absätze des § 180 ASVG und aus der entsprechenden Anwendung des Abs 1 in Fällen des Abs 2 ergibt sich, daß im § 180 Abs 2 ASVG in Ansehung der Beitragsgrundlage nur auf das Lebensalter abgestellt wird und eine Anpassung des Arbeitsverdienstes aus anderen Gründen nicht vorgesehen ist. Es dürfen nur solche Lohnsteigerungen berücksichtigt werden, die vom Lebensalter des Beschäftigten abhängig sind. Wenn hingegen eine Steigerung des Entgelts unabhängig vom Lebensalter nach Berufsjahren oder Leistung vorgesehen ist, kann diese Bestimmung nicht angewendet werden; eine entsprechende Anwendung ist hier nicht möglich, da § 180 Abs 2 ASVG als Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, daß als Arbeitsverdienst das Arbeitseinkommen im Jahr vor dem Unfall gilt, nicht ausdehnend auszulegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109881Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_006