Norm
ASVG §180 Abs1Rechtssatz
§ 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass sich die Regelungen der Abs 1 und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befand und noch nicht dreißig Jahre alt war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
30. Lebensjahrs, 30 JahreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109880Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016