RS OGH 1998/4/28 10ObS420/97f, 10ObS82/98a, 10ObS60/16w

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ASVG §180 Abs1
ASVG §180 Abs2

Rechtssatz

§ 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass sich die Regelungen der Abs 1 und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befand und noch nicht dreißig Jahre alt war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

30. Lebensjahrs, 30 Jahre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109880

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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