Norm
ASVG §180 Abs1Rechtssatz
§ 180 ASVG ist unanwendbar, wenn der Konzipient die Rechtsanwaltsprüfung erst nach dem dreißigsten Lebensjahr abgelegt und sein Verdienst vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht mit seinem Lebensalter zusammenhängt, weil Rechtsanwaltsanwärter üblicherweise nicht nach ihrem Alter, sondern nach Leistung und Ausmaß ihrer Vertretungsbefugnis entlohnt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
30. Lebensjahr; 30. LebensjahresEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109882Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_007