RS OGH 1998/4/28 10ObS420/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
beobachten
merken

Norm

ASVG §180 Abs1
ASVG §180 Abs2

Rechtssatz

§ 180 ASVG ist unanwendbar, wenn der Konzipient die Rechtsanwaltsprüfung erst nach dem dreißigsten Lebensjahr abgelegt und sein Verdienst vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht mit seinem Lebensalter zusammenhängt, weil Rechtsanwaltsanwärter üblicherweise nicht nach ihrem Alter, sondern nach Leistung und Ausmaß ihrer Vertretungsbefugnis entlohnt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

30. Lebensjahr; 30. Lebensjahres

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109882

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten