Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Walter O. B****... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 46 Abs 1 ASGG ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach Paragraph 46, Absatz eins, A... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zulässig. In der Entscheidung SSV-NF 2/1 = JBl 1988, 473 hat der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls dann, wenn Gegenstand der Sozialrechtssache ausschließlich der Streit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz einer unbestrittenermaßen zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung ist, keine "wiederkehrende Leistung" im Sinne d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs 2 ASVG und die Rückzahlungspflicht des Klägers zutreffend bejaht (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat den Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, Absatz 2,... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Inhalt des Pensionsaktes bezieht der Kläger von der beklagten Partei eine Pension in Höhe von zuletzt S 3.463,20 netto monatlich. Seine Gattin bezieht eine Pension von S 8.010,50 netto monatlich. Für ihre Liegenschaft haben die Ehegatten Fixkosten von insgesamt ca S 26.000,-- pro Jahr zu tragen. Mit Bescheid vom 2. 7. 1999 sprach die beklagte Partei aus, dass der in der Zeit vom 1. 7. 1983 bis 30. 9. 1998 durch die Auszahlung nicht gebührender Leistungen ... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1 Z2ASGG §89 Abs4ASGG §90 Z1ASVG §107 Abs3BSVG §72 Abs3GSVG §76 Abs3
Rechtssatz: Bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden, weil es sich hiebei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß § 65 Abs ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen im Rechtsmittel noch folgendes entgegenzuhalten: Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen im Rechtsmi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 26.Juni 1989 wurde der Anspruch des am 1.September 1927 geborenen Klägers auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 270 iVm § 253 b ASVG ab 1.April 1989 anerkannt. Die Leistung betrug ab 1.April 1989 monatlich S 8.798,10. Der Bescheid enthält folgende Belehrung: "Zur Beachtung. Bezüglich der gesetzlichen Meldepflicht siehe beiliegendes Informationsblatt... mehr lesen...
Norm: ASGG §89ASVG §107 Abs3
Rechtssatz: Während die Möglichkeit der Ratengewährung (§ 76 Abs 3 Z 2 GSVG) durch § 89 Abs 4 ASGG ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt (und damit ältere gegenteilige Judikatur überholt) ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu übertragen; es muss daher davon ausgegangen werden, dass ihnen eine sol... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 19.4.1967 geborene Kläger maturierte im Sommer 1988 und wurde nach Ablauf der Sommerferien ab 1.10.1988 zwecks Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes zum Bundesheer einberufen. Parallel zur Ableistung des Präsenzdienstes immatrikulierte der Kläger an der Universität Salzburg; er inskribierte das Fach "Computerwissenschaften". Er besuchte einige Vorlesungen, doch war eine "konkrete Studienausübung" auf Grund des Präsenzdienstes nicht möglich. Er beend... mehr lesen...