TE OGH 1992/11/10 10ObS146/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fritz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rupert S*****, Pensionist, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wegfall der vorzeitigen Alterspension und Rückforderung eines Überbezuges, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Dezember 1991, GZ 31 Rs 180/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.April 1991, GZ 16 Cgs 13/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 26.Juni 1989 wurde der Anspruch des am 1.September 1927 geborenen Klägers auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 270 iVm § 253 b ASVG ab 1.April 1989 anerkannt. Die Leistung betrug ab 1.April 1989 monatlich S 8.798,10.

Der Bescheid enthält folgende Belehrung: "Zur Beachtung. Bezüglich der gesetzlichen Meldepflicht siehe beiliegendes Informationsblatt. Überbezüge, die durch Verletzung der Meldepflicht entstehen, sind zu erstatten. Beilagen: 1 Pensionsabrechnung, 1 Informationsblatt, 3 Broschüren. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten steht für Auskünfte zu diesem Bescheid gerne zur Verfügung."

In einer diesem Bescheid beiliegenden, von der Deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte herausgegebenen Informationsbroschüre mit dem Titel "Zwischenstaatliche Regelungen mit Österreich" fand sich folgender Hinweis: "Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann neben einem Altersruhegeld unbegrenzt hinzuverdient werden. Anders verhält es sich dagegen bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie neben einem Altersruhegeld nur in beschränktem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Arbeitseinkommen nachgehen. Das gilt auch bei einem Aufenthalt in Österreich oder im sonstigen Ausland. Anspruch auf das unter 2.3.1 genannte flexible Altersruhegeld oder auf die unter 2.3.2 und 2.3.3 genannten vorgezogenen Altersruhegelder besteht bei Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Arbeitseinkommen nur, wenn die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit .......... zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen ein Entgelt oder Arbeitseinkommen, das monatlich einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet, ausgeübt wird. Der Grenzwert beträgt beim flexiblen Altersruhegeld nach Vollendung des 63.Lebensjahres monatlich 1.000 DM, beim flexiblen Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung/ Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres monatlich 425 DM, danach monatlich 1.000 DM; bei den vorzeitigen Altersruhegeldern monatlich 425 DM; vom Ablauf des Monats an, in dem der Bezieher eines vorzeitigen Altersruhegeldes die Voraussetzungen für den Bezug eines flexiblen Altersruhegeldes erfüllt (z.B. 63.Lebensjahr und 35 Versicherungsjahre) gilt auch für ihn der Grenzwert von monatlich 1.000 DM".

Ab 1.September 1989 war der Kläger bei der Firma S*****-H***** GesmbH als Kontrolleur mit folgendem Verdienst beschäftigt: 1.September bis 30. September 1989 DM 986,22, 1.Oktober bis 31.Oktober 1989 DM 1.096,41, 1.November bis 30.November 1989 DM 1.064,69, 1.Dezember bis 31. Dezember 1989 DM 878,49 und 1.Jänner 1990 bis 31.Dezember 1990 DM 949,30.

Von der Aufnahme dieses Dienstverhältnisses wurde die beklagte Partei erst durch ein Schreiben des Dienstgebers des Klägers vom 20.Juni 1990 verständigt. Das Dienstverhältnis endete mit 18.Dezember 1990.

Mit Bescheid vom 14.Dezember 1990 sprach die beklagte Partei aus, daß die vorzeitige Alterspension des Klägers mit 1.September 1989 wegfalle, daß durch diese Erledigung eine Überzahlung entstanden und der Kläger verpflichtet sei, den Betrag von S 163.308,90 innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen. Zur Begründung führte die beklagte Partei aus, das Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit habe zum Wegfall der Pension geführt (§ 253 b ASVG).

Mit Bescheid vom 18.Jänner 1991 wurde das Wiederaufleben der vorzeitigen Alterspension ab 19.Dezember 1990 ausgesprochen.

Eine Nachzahlung von S 12.580,20 wurde einbehalten. Insgesamt entstand ein Überbezug von S 163.308,90.

Mit seiner fristgerechten Klage begehrte der Kläger sinngemäß die Weitergewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer über den 31.August 1990 hinaus und die Abstandnahme von der Rückforderung. Der Kläger habe die Grenze des zulässigen Einkommens nur geringfügig überschritten, weshalb der Bescheid wegen Verstoßes gegen das Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig wäre. Überdies sei er ohne jede Vorankündigung erlassen worden und auch deshalb rechtswidrig. Selbst wenn der Kläger eine Informationspflicht gegenüber der beklagten Partei objektiv verletzt hätte, sei er guten Glaubens gewesen, die Informationspflicht bestehe nicht, wenn er die Grenze von 1.000 DM pro Monat nicht überschreite. Den Kläger treffe nicht einmal leichte Fahrlässigkeit.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe die rechtzeitige Meldung der Aufnahme des Dienstverhältnisses unterlassen, weshalb eine Rückforderung des Überbezuges an zu Unrecht erbrachter Pensionsleistung wegen Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG gemäß § 107 ASVG berechtigt sei. Der Kläger sei auch durch ein dem Gewährungsbescheid beiliegendes Informationsblatt über seine gesetzliche Meldepflicht und die Folgen bei deren Verletzung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Weitergewährung der vorzeitigen Alterspension über den 31.August 1989 hinaus ab und erkannte im übrigen den Kläger schuldig, der beklagten Partei die entstandene restliche Überzahlung von S 163.308,90 binnen 14 Tagen bei Exekution zurückzuzahlen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus:

Gemäß § 253 b Abs 2 ASVG falle die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme; eine Erwerbstätigkeit bleibe dann unberücksichtigt, wenn das in Betracht kommende Monatseinkommen die Grenzen des § 5 Abs 2 lit. c ASVG nicht übersteige. Dieser Grenzwert habe im Jahr 1989 S 2.593 und im Jahr 1990 S 2.658 brutto monatlich betragen. Gemäß § 40 ASVG in der damals geltenden Fassung seien Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in dem für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen 2 Wochen beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Der Kläger habe keine Mitteilung von der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gemacht. Infolge Verletzung der Meldevorschriften sei die beklagte Partei daher berechtigt, den Überbezug gemäß § 107 ASVG zurückzuverlangen. Auch durch den Hinweis auf die oben wiedergegebene Informationsbroschüre "Zwischenstaatliche Regelungen mit Österreich" werde der Kläger nicht exkulpiert. In dieser Information werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß neben einem vorzeitigen Altersruhegeld nur in beschränktem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen werden dürfe. Die dort genannten Grenzwerte von DM 425 oder DM 1.000 würden sich auf die ausdrücklich angeführten Altersruhegelder beziehen, wie sie vom deutschen Versicherungsträger ausbezahlt werden. Von der beklagten Partei beziehe der Kläger jedoch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Auch bei Fehlen von juristischen Kenntnissen habe dem Kläger auf Grund der Bezeichnung klar sein müssen, daß es sich bei der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht um identische Leistungen wie die angeführten Altersruhegelder handle. Im übrigen habe ihm jedenfalls klar sein müssen, daß er keinesfalls das von ihm angeführte flexible Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit bezogen habe. Nach der Judikatur genüge für die Verletzung der Meldevorschriften bereits leichte Fahrlässigkeit, die beim Kläger jedenfalls vorliege, da er die Aufnahme der Beschäftigung zumindest vorsichtshalber der beklagten Partei hätte mitteilen müssen. Die Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit würden daran nichts ändern, weil Art. 11 dieses Abkommens die Bestimmung des § 253 b ASVG lediglich bekräftige.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger sei in dem die Pension zuerkennenden Bescheid neben dem allgemeinen Hinweis auf die Meldepflicht und den Umstand, daß bei Meldepflichtverletzungen Überbezüge zu erstatten seien, auch belehrt worden, daß er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, soweit sie für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebend sei, zu melden habe, insbesondere daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das Informationsblatt habe aber keinen Hinweis enthalten, ab welcher Einkommenshöhe die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebend sei. Gleichzeitig habe der Kläger das festgestellte Informationsblatt über zwischenstaatliche Regelungen bekommen, welches detaillierte Hinweise über die für den Bezug eines Altersruhegeldes unschädlichen Beträge enthalte. Das Rückforderungsrecht hinsichtlich zu Unrecht erbrachter Leistungen setze gemäß § 107 Abs. 1 ASVG unter anderem die Verletzung der Meldevorschriften des § 40 ASVG voraus. Zur Verletzung der dort normierten Meldevorschriften genüge leichte Fahrlässigkeit, wobei die Unterlassung einer Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung in der Regel ein Verschulden begründe. Dabei genüge es, daß der Versicherungsträger die objektive Verletzung der Meldevorschriften beweise. Sache des Versicherten sei es, nachzuweisen, daß ihn kein Verschulden treffe. Schuldhaft handle, wer ein Verhalten setze, das er hätte vermeiden sollen und können. Weil das Verschulden auf die persönliche Eigenart des Handelnden abstelle, könne diesem nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er nach seinen Fähigkeiten die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen und dementsprechend hätte handeln können.

Daß die Meldevorschriften objektiv verletzt worden seien, stehe außer Zweifel, weil alle maßgebenden Familien- und Einkommensverhältnisse, insbesondere daher auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu melden waren. Daß die Einkommensverhältnisse des Klägers maßgebend gewesen seien, zeige schon der Umstand, daß sie die nach dem Gesetz zulässigen Grenzwerte überstiegen. Den Kläger treffe aber auch ein subjektiver Schuldvorwurf. Ein Meldepflichtiger, der über den Umstand einer Meldepflicht Bescheid wisse, müsse sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen, und habe diesen Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Daß der Kläger in grundsätzlicher Kenntnis der Meldepflichten gewesen sei, ergebe sich aus dem Zuerkennungsbescheid. Damit wäre er verpflichtet gewesen, sich die zur gehörigen Erfüllung der Meldepflicht notwendigen Unterlagen zu verschaffen. Da nach der Belehrung des Informationsblattes auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit meldepflichtig gewesen sei, der Kläger eine solche Meldung aber unterlassen habe, begründe auch dieses Verhalten zumindest leichte Fahrlässigkeit.

Selbst wenn man davon ausgehe, daß dem Kläger nur der Inhalt der (deutschen) Informationsbroschüre bewußt gewesen sei und er darauf vertraut habe, daß diese Broschüre die für ihn maßgeblichen Regelungen enthalte, und ihm andererseits nicht zumutbar gewesen sei, zu wissen, daß diese Broschüre nur deutsches Recht wiedergebe, ändere sich nichts am Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens. Es habe ihm bewußt sein müssen, daß er von der beklagten Partei eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bezog, während in der Informationsbroschüre von flexiblen und vorzeitigen Altersruhegeldern die Rede sei, wobei ihm aber selbst bei Unterstellung, daß er nur den Inhalt der Broschüre gekannt habe, hätte bewußt sein müssen, daß er monatlich nur DM 425 verdienen durfte, da er das 63.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Den Kläger hätte daher selbst nach dem Inhalt der deutschen Informationsbroschüre eine subjektiv und objektiv leicht erkennbare Meldepflicht getroffen. Die Rückforderungsvoraussetzungen bestünden daher zu Recht.

Inwieweit die Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 ASVG vorliegen würden, brauche nicht untersucht zu werden, weil es sich dabei um eine der beklagten Partei eingeräumte Ermessensmöglichkeit handle, die keine Sozialrechtssache gemäß § 65 ASGG darstelle und daher der Zuständigkeit der Sozialgerichte entzogen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, auf Abänderung im Sinne einer vollen Klagsstattgebung, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß es sich bei den rückgeforderten Beträgen um zu Unrecht erbrachte Geldleistungen im Sinn des § 107 Abs. 1 ASVG handelt. Da die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253 b Abs. 2 ASVG mit dem Tag wegfällt, an dem der Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit mit einem die dargestellte Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Monatseinkommen aufnimmt, ist die dem Kläger gewährte Alterspension mit 1.September 1989 weggefallen. Gegen die Höhe des rückgeforderten Überbezuges von S 163.308,90 wird in der Revision nichts vorgebracht, weshalb von diesem Betrag auszugehen ist.

Der Kläger hat aber auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend darlegte, zumindest leicht fahrlässig seine Meldepflicht verletzt. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen (SSV-NF 1/69 u.a.). Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen der Kläger im Zuerkennungsbescheid über die ihn treffende Meldepflicht belehrt, insbesondere, daß er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu melden habe. Hat aber ein Zahlungsempfänger die Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung unterlassen, begründet dies regelmäßig ein Verschulden (SSV-NF 4/91 = SZ 63/111 u.a.). Der Kläger kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß die ihm gleichzeitig mit dem Zuerkennungsbescheid übermittelte (deutsche) Informationsbroschüre seine Schuldlosigkeit nachweise. Selbst wenn man ihm nämlich einen Irrtum dahin zugute hielte, daß dort die für den österreichischen Rechtsbereich maßgeblichen Meldepflichten angeführt seien, so wäre doch im Fall des Klägers, der das 63.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und kein flexibles Altersruhegeld wegen

Schwerbehinderung/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit bezog, der maßgebliche Grenzwert 425 DM gewesen, der in allen Monaten seiner Erwerbstätigkeit überschritten wurde. Ein monatlicher Hinzuverdienst von 1.000 DM wäre im Fall des Klägers erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres unschädlich gewesen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist es nicht relevant, daß der Kläger das 63. Lebensjahr am 1.September 1990 vollendete, weil er schon vorher die Meldepflicht verletzt hatte und die beklagte Partei bei entsprechender rechtzeitiger Meldung schon vorher reagieren hätte können. Die Revisionsausführungen, die dies in Frage zu stellen versuchen, sind nicht überzeugend.

Gemäß § 107 Abs. 3 ASVG kann der Versicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände 1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten, 2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen. Im Zusammenhang damit bestimmt § 89 Abs. 4 ASGG, daß auch das Gericht im Fall einer Rückersatzpflicht die Zahlung in Raten anordnen kann. Während nun die Möglichkeit der Ratengewährung ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt (und damit ältere gegenteilige Judikatur überholt) ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu übertragen; es muß daher davon ausgegangen werden, daß ihnen eine solche Kompetenz nicht zusteht (ebenso Kuderna ASGG 451 Erl 12 zu § 89; SSV-NF 5/64). Wie sich aus den Berufungs- und Revisionsausführungen eindeutig ergibt, strebt der Kläger keine Ratenzahlung an, sondern begehrt eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers mit dem Ziel eines Verzichtes auf die Rückforderung nach § 107 Abs 3 Z 1 ASGG. Eine solche Kompetenz steht aber den Gerichten nicht zu, weshalb der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit an den unterlegenen Kläger sind nicht ersichtlich; insbesondere bestanden weder tatsächliche noch mit Rücksicht auf die bereits veröffentlichte Judikatur des erkennenden Senates rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens.

Anmerkung

E30297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00146.92.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19921110_OGH0002_010OBS00146_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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