RS OGH 1991/6/11 10ObS158/91, 10ObS146/92, 10ObS210/98z, 10ObS267/00p, 10ObS156/00i, 10ObS100/01f, 1

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Norm

ASGG §89
ASVG §107 Abs3

Rechtssatz

Während die Möglichkeit der Ratengewährung (§ 76 Abs 3 Z 2 GSVG) durch § 89 Abs 4 ASGG ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt (und damit ältere gegenteilige Judikatur überholt) ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu übertragen; es muss daher davon ausgegangen werden, dass ihnen eine solche Kompetenz nicht zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085706

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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