Norm
ASGG §65 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden, weil es sich hiebei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt. Ein Rechtsmittel steht den Parteien in derartigen Streitigkeiten allerdings im Hinblick auf die Bestimmung des § 90 Z 1 ASGG nicht offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114691Im RIS seit
04.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013