Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Beschwerde des P. D., XY, und des T. H., XY, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. J., XY, vom 30.06.1999 wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2, § 67c Abs 1 und 3 und § 67d Abs 1 AVG wird das Beschwerdevorbringen, die Polizeibeamten Rev.Insp. R. und Rev. Insp. H., beide Bundespolizeidirektion Innsbruck, hätten am 25.06.1999 gegenüber T. H. und P. D. rechtswidrig unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, abgewiesen.
II.
Gemäß § 89 Abs 4 SPG wird festgestellt, dass von den Polizeibeamten Rev.Insp. R. und Rev.Insp. H. bei ihrem Einschreiten am 25.06.1999 gegen T. H. und P. D. keine Richtlinie verletzt worden ist.
III.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG und § 89 Abs 5 SPG wird das Begehren der Beschwerdeführer auf Ersatz ihrer Aufwendungen abgewiesen.
IV.
Gemäß § 79a Abs 1, 3 und 4 Z 3 AVG, § 89 Abs 5 SPG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl 855/1995, haben die Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Schilling 565,00, den Schriftsatzaufwand in Höhe von Schilling 2.800,00 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Schilling 3.500,00, somit insgesamt Schilling 6.865,00, zu leisten. Dabei entfällt auf jeden Beschwerdeführer die Hälfte dieses Betrages, somit jeweils Schilling 3.432,50.
Am 01.07.1999 langte eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Herren P. D. und T. H., datiert mit 30.06.1999, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein.
Diese Eingabe hat folgenden Inhalt:
?Die Einschreiter fuhren am 25.06.1999 gegen 13:00 Uhr gemeinsam mit dem von Herrn T. H. gelenkten Pkw auf der Brennerautobahn Richtung Süden. Auf der Stubaitalausfahrt fuhren sie von der Autobahn ab um nach XY zu fahren. Auf der Stubaitalausfahrt bemerkten sie noch vor der Mautstelle zwei Pkws äußerst rechts (nördlich) stehen, was für sie noch unauffällig war, da in diesem Bereich öfters Pkws angehalten werden. Als Herr T. H. mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug an diesen stehenden Pkws vorbeizufahren beabsichtigte fuhr der Lenker des vorderen Pkws los, wobei er ohne einen Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen begann nach links zu fahren. Aus diesem Grunde betätigt Herr T. H. das Hupsignal, wodurch ein möglicher Verkehrsunfall vermieden werden konnte. Der Beifahrer P. D., welcher gerade mit seinem Handy telefonierte, deutete dem Lenker des vorderen Fahrzeuges in Anbetracht des Umstandes, dass es beinahe zu einem Verkehrsunfall kam, vorsichtiger zu sein bzw die zur Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften zu befolgen, während dessen Herr T. H. ohne das Fahrzeug anzuhalten zu der äußerst rechten (nördlichen) mit einer
Videoeinrichtung versehenen Mautstelle fuhr. Nachdem sich der Mautschranken geöffnet hatte fuhren die Einschreiter taleinwärts, wobei nach einer nur kurzen Fahrtstrecke von ca 300 Meter jener Pkw, dessen Lenker von Herrn T. H. ?angehupt" wurde extrem knapp auf das Heck des von Herrn T. H. gelenkte Fahrzeug auffuhr und wurde für Herrn T. H. ein Blaulicht erkennbar. Aus diesem Grunde hielt Herr T. H. das von ihm gelenkte Fahrzeug ca 30 Meter süd-westlich des Hauses Nr 106, 6142 XY an und fuhr ganz rechts an den Fahrbahnrand. Unmittelbar nach dem er sein Fahrzeug angehalten hatte sprangen zwei Personen aus dem nachfolgenden Pkw, wobei diese jeweils mit in Anschlag gebrachter Faustfeuerwaffe sowohl an der Beifahrertüre als auch der Fahrertüre des von Herrn T. H. gelenkten Fahrzeuges auftauchten. Beiden Einschreitern wurden die Faustfeuerwaffen direkt vor das Gesicht gehalten und schrien die Beamten ?Gurt weg". Sowohl Herr T. H. auch Herr P. D. wurden aus dem Fahrzeug gezerrt und gewaltsam mit dem Gesicht Richtung eigenem Pkw auf den Pkw geworfen und von den beiden offensichtlichen Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck die Füße auseinandergeschlagen und mit dem Gesicht auf den Pkw gedrückt. Im nachhinein hat sich tatsächlich herausgestellt, dass es sich bei den Beteiligten um Beamte der Bundespolizeidirektion Innsbruck in zivil handelte, von welchen die Einschreiter angeschrien wurden, wobei die Einschreiter aus diesem Anschreien nicht schließen
konnten, um was es überhaupt geht. Ein Beamter hat beispielsweise P. D. angeschrien ?was war das und her mit der Waffe", wobei P. D. weder antworten noch nachfragen konnte, da ihm vom Beamten von hinten das Gesicht derart auf den Pkw gedrückt wurde, dass er sich nicht artikulieren konnte.
Die Vorkommnisse wurden vori C. O. und V. D.
vom Haus Nr XY:beobachtet; wobei diese zuerst angenommen haben, dass Sicherheitsbeamte in zivil zwei Schwerverbrecher gestellt hätten und es möglicherweise zu einer Schießerei kommt, weshalb die kleinere Tochter K. sofort ins Haus gebracht wurde. Im Rahmen der weiteren Beobachtung musste Frau V. D. jedoch feststellen, dass ihr Sohn P. D. beteiligt ist, woraufhin sie sofort zum Ort des Geschehens lief. Dort angelangt wollte sie von den handelnden Beamten wissen, um was es überhaupt geht, worauf Frau V. D. und Frau C. O. von den handelnden Beamten sofort aufgefordert wurden zu verschwinden und wurde ihnen auf ihr weiteres Anfragen mit einer Anzeige wegen Behinderung der Staatsgewalt gedroht. Auf weiteres Nachfragen der Frau V. D., was der Grund des Geschehens sei, da sie ein derartiges Vorkommen noch nie gesehen habe, wurde von einem Beamten geantwortet, ?des was die aufgeführt haben, haben mir aber a no nie gesehen".
Da die Aufforderungen der Beamten vehementer wurden, dass Frau V. D. und Frau C. O. sofort verschwinden sollen, wurde Frau V. D. auch von ihrem Sohn P. D. aufgefordert zu gehen, da er auch um die Sicherheit seiner Mutter zu fürchten begonnen hat. Da V. D. nichts ausrichten konnte hat sie in der Folge ihren Ehengatten G. D. angerufen, welcher kurze Zeit später gegem 13:30 Uhr mit seinem Pkw dazustieß; dort angetroffen wurde er ebenfalls von den einschreitenden Beamten aufgefordert ?zu verschwinden", worauf Herr G. D. erklärte, dass er seinen Sohn P. D., welcher sich in einem offensichtlich Schockzustand befand, beistehen möchte. Zumal der im Pkw des Herrn G. D. befindliche Hund aus dem Auto wollte, als Herr G. D. ausstieg, wurde Herrn G. D. von einem Beamten erklärt, soferne der Hund aus dem Auto gelassen werden würde, würde dieser sofort erschossen werden. In weiterer Folge kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen G. D. und den einschreitenden Beamten, wobei Herr G. D. bis zum Schluß nicht in Erfahrung bringen konnte, was die Beamten seinem Sohn P. D. und Herrn T. H. vorzuwerfen hatten und war es trotz mehrfacher Aufforderungen des Herrn G. D. nicht möglich die Dienstausweise oder eine Dienstnummer zu erhalten:
Seitens der beiden einschreitenden Beamten wurde erklärt, sie könnten die beiden Einschreiter auch verhaften, wenn ihnen etwas nicht passen würde. Als G. D. wiederum nachfrage, was diesfall der Haftgrund sei, wurde von dem Beamten erklärt ?brauchen wir nicht". Als Herrn G. D. bewußt wurde, dass die beiden einschreitenden Beamten nicht angeben konnten, was ihr Verhalten rechtfertigen könnte, wurde von ihm der Vorschlag unterbreitet, die beiden Beamten mögen sich bei den Einschreitern entschuldigen und die Angelegenheit könne sodann als erledigt betrachtet werden. Hiezu wurde sodann von den einschreitenden Beamten erklärt, dass dies nunmehr eine Erpressung darstellen würde. Die Situation hat sich erst einigermaßen beruhigt, als zwei Gendarmeriebeamten von Gendarmerieposten Schönberg dazu kamen,
welche in dieser Angelegenheit ausgleichend gewirkt haben. Nach einiger Zeit haben sich die einschreitenden Beamten in ihren Zivilstreifenwagen zurückgezogen und haben von dort aus telefoniert. Als sie wiederum aus dem Pkw ausgestiegen waren, haben sie erklärt, dass nunmehr der Pkw des Herrn T. H. durchsucht werden müsse. Herr G. D. hat in der Folge den Wunsch geäußert, dass die Durchsuchung des Pkws nicht seitens der Beamten in zivil sondern seitens der Gendarmeriebeamten durchgeführt werden möge, welche in der Folge auch die Durchsuchung des Pkws durchgeführt haben.
Nachdem die Durchsuchung des Pkws auf den Parkplatz vor dem Haus Nr 106, XY durchgeführt worden war und für alle Beteiligte erwartungsgemäß nichts auffälliges gefunden werden konnte, haben die Anwesenden die Beamten fragen wollen, weshalb ein derartig unverhältnismäßiges Einschreiten notwendig gewesen sei. In der Folge hat ein Beamter geäußert ?da hat die ganze Familie einen Schaden". Diese Äußerung wurde so getätigt, dass dies von Frau C. O., V. D., A. A. und F. A. wahrgenommen werden konnte.
Anschließend fuhr Herr T. H. mit seinem Pkw zum Gendarmerieposten Schönberg, wo Herr T. H. das Datenblatt ausfüllte. Ca 10 Minuten später sind die einschreitenden Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck auch auf dem Gendarmerieposten Schönberg erschienen und haben Herrn T. H. aufgefordert sofort mit ihnen zur Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Einvernahme zu fahren, was Herr T. H. aus Angst vor den Beamten ablehnte. Er wurde in der Folge aufgefordert, jedenfalls um 17.00 Uhr auf der Bundespolizeidirektion Innsbruck zu erscheinen, andernfalls er ?geholt werden würde".:Herr G. D. fuhr mit seinem Sohn P. D. zum Arzt, welcher einen Schockzustand bei Herrn P. D. feststellte. Da auch Herrn P. D. aufgetragen wurde um 17.00 Uhr bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Einvernahme zu erscheinen hat Herr G. D. den ausgewiesenen Vertreter Dr.E. J. über die Vorkommnisse verständigt. RA Dr.E. J. hat in der Folge mit der Bundespolizeidirektion Innsbruck Kontakt aufgenommen, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass Dr.K. den Journaldienst ausübt. Dr.E. J. gab in der Folge Dr.K. telefonisch bekannt, dass die Einschreiter am 25.06.1999 um 17.00 Uhr nicht zur Bundespolizeidirektion Innsbruck kommen werden.
Für die Einschreiter stellt sich die Situation derart dar, dass sich die einschreitenden Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck sich über die Verkehrssituation insbesondere darüber ärgerten, dass sie von Herrn T. H. angehupt wurden. Dass ein derartig geringfügiger Anlass zu einer derartigen unverhältnismäßigen ?Amtshandlung" führte, bleibt den Einschreitern jedoch gänzlich unverständlich.
Die handelnden Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck haben im Rahmen ihrer ?Amtshandlung" welche von ca 13:00 Uhr bis 15.00 Uhr dauerte, nahezu sämtliche Richtlinien für das Einschreiten gem. § 31 Sicherheitspolizeigesetz in Verbindung mit der Richtlinien-Verordnung, BGBl Nr 266/1993, verletzt, wobei insbesondere auf folgende Umstände hingewiesen wird:
1.
Den Betroffenen P. D. und T. H. wurde auf deren Verlangen nicht Anlass und Zweck des Einschreitens bekanntgegeben, wobei dies offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass weder ein Anlass noch ein Zweck gegeben war.
2.
Den Einschreitern und auch den als Vertrauensperson für seinen Sohn P. D. vorsprechenden G. D. wurde weder die Dienstnummer bekanntgegeben noch eine mit der Dienstnummer, der Dienststelle und deren Telefonnummer versehene Karte
ausgefolgt.
3.
Seitens der einschreitenden Beamten wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Amtshandlung in jeder Hinsicht verletzt.
4.
Die Amtshandlung wurde so durchgeführt, dass dabei die Achtung der Menschenwürde der Betroffenen in keiner Weise gewahrt wurde. Im Umgang mit den Einschreitern wurde diesen in keiner Weise zur Kenntnis gebracht, welche Rechte ihnen zukommen bzw wurden sie bezüglich deren Rechte unrichtig informiert.
Die Einschreiter stellen sohin durch ihre ausgewiesenen Vertreter den ANTRAG die Aufsichtsbeschwerde der zuständigen Behörde zuzuleiten.
Mit ha. Schreiben vom 05.07.1999 wurde diese Eingabe an die Bundespolizeidirektion Innsbruck als zuständige Behörde weitergeleitet.
Mit dem an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gerichteten Schreiben vom 23.07.1999 nahm die Bundespolizeidirektion Innsbruck Stellung zu dieser Beschwerde und führte darin Folgendes aus:
?Nach Einlangen einer Abschrift der Aufsichtsbeschwerde der Rechtsanwaltskanzlei J./Z. wurde durch gefertigten Behördenleiter, wie mit Note vom 8.7.1999 nach do. berichtet wurde eine Überprüfung durch das Zentralinspektorat der Sicherheitswache veranlasst. Es wurde sowohl durch die von der Beschwerde betroffenen Sicherheitswachebeamten Bericht gelegt als auch eine Würdigung durch das vorgesetzte Abteilungskommando bzw das Zentralinspektorat der Sicherheitswache durchgeführt. Desweiteren wurden zwei Zeugen niederschriftlich einvernommen bzw ein ?Zeit-Weg" Diagramm mittels Videoanlage angefertigt.
Laut Bericht der Sicherheitswache wurde am frühen Nachmittag des 25.6.1999 vor der Mautstelle der Autobahnabfahrt A13 - Schönberg eine Amtshandlung mit einem Fahrzeuglenker geführt. Um die Bezahlung des Organmandats durchzuführen beabsichtigten die Sicherheitswachebeamten mit dem Lenker zum nächstgelegenen Bankomat in Schönberg zu fahren. Der Fahrer blickte in den linken Außenrückspiegel, betätigte den linken Fahrtrichtungsanzeiger und fuhr los. Laut Bericht konnte der Beamte zu diesem Zeitpunkt mit absoluter Sicherheit
kein Fahrzeug wahrnehmen, das sich von hinten näherte. Als das DKFZ sich bereits auf dem rechten Fahrstreifen befand und zur Betonabsicherung des äußerst rechten Mauthäuschens in einem Abstand von ca 2 Fahrzeuglängen fuhr, ?schoß" plötzlich im rechten Winkel von äußerst links aus der Videomaut kommend über die Mittelfahrspur fahrend ein Fahrzeug über die dort befindliche Sperrlinie. Der Beamte konnte wahrnehmen, dass der Beifahrer des angeführten KFZ beim geschilderten ?Überholmanöver" mit dem gesamten Oberkörper aus dem geöffneten Fenster der Beifahrertüre lehnte. In der linken Hand hielt der Mann einen schwarzen Gegenstand mit dem er gezielt in Richtung der Sicherheitswachebeamten deutete. Gleichzeitig schrie er laut einige Worte in Richtung der Beamten, deren Inhalt jedoch nicht wahrgenommen werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt gingen die Beamten offensichtlich davon aus, dass eine Waffe auf sie gerichtet war und wurde die Verfolgung aufgenommen. Es wurden Blaulicht und Folgetonhorn aktiviert, worauf durch den Mautbediensteten sofort der Schranken geöffnet wurde, um eine ungehinderte Weiterfahrt zu ermöglichen. Obwohl der Beamte mit dem Zivilstreifenfahrzeug eine Geschwindigkeit von ca 130 km/h fuhr konnte das vom Beschwerdeführern gelenkte Fahrzeug erst wieder nach einer Strecke von ca 250 bis 300 Metern wahrgenommen werden. Ein Aufschließen auf das Fahrzeug war erst ab der Höhe des Hauses XY möglich. Der Lenker stellte sein Fahrzeug ca 100 Meter nach dieser Örtlichkeit ab, die Beamten stoppten ebenfalls das Dienstfahrzeug, ein Beamter lief mit gezogener Waffe in Richtung des Beifahrers des angehaltenen Fahrzeuges und forderte diesen auf, nach Ausweisleistung, auszusteigen. Da keine Reaktion weder des Beifahrers noch des Fahrers erfolgte öffnete der Sicherheitswachebeamte die Beifahrertüre, ergriff den Beifahrer am Arm und zog ihn aus dem Fahrzeug. In diesem Moment stiegen auch der Fahrer des angehaltenen KFZ, sowie der Fahrer des Dienstfahrzeuges aus ihren Fahrzeugen aus. Der Fahrer begab sich in Richtung des Sicherheitswachebeamten, der zuvor das Fahrzeug der BPD Innsbruck gelenkt hatte und wurde von diesem Beamten aufgefordert, sich mit ausgestreckten Armen auf das Dach und gegen die Hecktüre seines Fahrzeuges zu legen. Dieser Aufforderung wurde entsprochen. In weiterer Folge wurde der Fahrer nach etwaig mitgeführten gefährlichen Gegenständen durchsucht - die Durchsuchung verlief negativ. Eine Befragung des Beifahrers nach der ?Waffe" verlief negativ, den Beamten wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Handy handelt.
In weiterer Folge begaben sich mehrere Personen aus dem Bekanntenkreis der Beschwerdeführer zum Ort der Anhaltung und mischten sich in die Amtshandlung ein.
Da der Anhalteort auf Gendarmeriegebiet lag wurde über die Funkleitstelle der BPD Innsbruck eine Gendarmeriestreife zur Unterstützung angefordert. Kurze Zeit später traf der Vater des Beschwerdeführers ein, der massiv die Amtshandlung kritisierte und eine Beschwerde in Aussicht stellte. Nach Kontaktaufnahme mit dem diensthabenden Journalbeamten wurde die Amtshandlung vorerst beendet und Anzeige erstattet.
MASSNAHMENBESCHWERDE WÜRDIGUNG
Kernpunkt des gesamten Beschwerdevorgangs scheint der Umstand zu sein, dass aufgrund des Verhaltens des Beifahrers des in weiterer Folge angehaltenen KFZ die Beamten davon ausgingen, dass es sich beim Gegenstand, der auf sie gerichtet wurde, um eine Waffe handelt. Dadurch entstand bei den Sicherheitswachebeamten der Eindruck, Personen gegenüberzustehen von denen ein erhebliches Gefährdungspotential ausgeht. Die gesamte in weiterer Folge gesetzte Vorgangsweise, die Art des Einschreitens, war auf den angenommenen hohen Gefärdungsaspekt gerichtet.
In diesem Zusammenhang darf auch auf das Mitfahndungsersuchen nach zwei Straftätern wegen eines Kapitalverbrechens in der BRD verwiesen werden.
Durch die mit der Dienstaufsicht im Hause betraute Organisationseinheit wurde nachstehend angeführte Würdigung durchgeführt.
1. Das verkehrswidrige und gefährliche Verhalten im Bereich der Autobahnausfahrt Schönberg scheint evident zu sein. Ob sich die beiden Beschwerdeführer dabei lediglich einen Spaß erlaubten, ob sie die Beamten provozieren wollten oder tatsächlich in Furcht und Unwohl versetzen wollten, kann von ho. nicht beurteilt werden.
2. Dass ein derartigen Verhalten die Nacheile unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn zur Folge hatte, kann daher unter Zugrundelegung des Wissensstandes der Beamten zum damaligen Zeitpunkt wohl nicht kritisiert werden. Die Angaben der Beschwerdeführer stehen in Widerspruch zu den Angaben der Sicherheitswachebeamten. Aufgrund der vorliegenden Aktenbestandteile geht jedoch gefertigter Behördenleiter im Einvernehmen mit den mit der Dienstaufsicht betrauten Vorgesetzten Offizieren der Beamten davon aus, dass den einschreitenden Sicherheitswachebeamten kein Fehlverhalten angelastet werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass keine Richtlinienverletzung gemäß § 31 Sicherheitspolizeigesetz vorliegt. Durch die BPD Innsbruck wird in Entsprechung von § 89 Sicherheitspolizeigesetz den Beschwerdeführern im Wege ihres Rechtsfreundes mitgeteilt werden, dass von keiner Verletzung der Richtlinienverordnung gemäß § 31 Sicherheitspolizeigesetz durch die BPD Innsbruck ausgegangen wird. In Beilage wird dem UNABHÄNGIGEN VERWALTUNGSSENAT ein Konvolut, welches die Grundlage für gegenständliche Note bildet in einem mit in Vorlage gebracht.
Beigeschlossen waren dieser Stellungnahme ein Schreiben des Kommandanten der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16.07.1999, der Bericht des Rev.Insp. Reinhard Rauth vom 16.07.1999, die Niederschrift mit Herrn M. P. vom 08.07.1999, die Niederschrift mit Herrn J. P. vom 10.07.1999, ein Mitfahndungsersuchen der Kriminalabteilung, mehrere Lichtbilder über die Örtlichkeit bei der Mautstelle Schönberg/Stubai sowie der Bericht des Rev.Insp. A. H. vom 12.07.1999.
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck, Präsidialreferat, hat in ihrem Schreiben vom 03.08.1999 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach eine Richtlinienverletzung gemäß § 31 SPG nicht vorliege.
Hierauf hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.08.1999 gemäß § 89 Abs 4 SPG die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist, beantragt.
Nach mündlichen Verhandlungen am 15.11.1999, am 20.12.1999, am 09.02.2000 und am 16.05.2000 unter Vornahme eines Lokalaugenscheines ist nach Einvernahme der beiden Beschwerdeführer, der Zeugen J. P., der Zeuginnen V. D.l, C. O., F. A. und A. A., der Zeugen Rev.Insp. T. S., Rev.Insp. D. J., M. P., der Polizeibeamten Rev. Insp.R. R., Rev.Insp. A. H., der Zeugen G. D. und F. P., dem Vorspielen eines von Franz P. angefertigten Videobandes und der Feststellung der örtlichen Verhältnisse bei der Mautstelle Schönberg/Stubaital anlässlich des Lokalaugenscheines am 16.05.2000 von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Die Polizeibeamten H. und R. der Bundespolizeidirektion Innsbruck fuhren am 25.06.1999 gegen 13.10 Uhr mit einem Zivilstreifenfahrzeug auf der Brennerautobahn A 13 von Innsbruck in Richtung Süden. Dabei stellten sie fest, dass der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XY, Marke XY, Farbe blau, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritt. Der Lenker dieses PKW, Herr M. P., wurde von den beiden Polizeibeamten im Bereich der Autobahnausfahrt Schönberg/Stubaital angehalten und wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet. Herrn M. P. wurde die Möglichkeit eingeräumt, zwei Organmandate in der Höhe von jeweils Schilling 500,00 zu bezahlen. Da er nicht genügend Geld mitführte, ersuchte er die Polizeibeamten, mit ihm bis zum nächsten Bankomaten zu fahren, um den Strafbetrag gleich bezahlen zu können. Diesem Ersuchen stimmten die beiden Polizeibeamten zu. Als sich das Zivilstreifenfahrzeug am rechten Fahrstreifen bereits in Richtung Mautstation in Bewegung fand, zwängte sich von der linken Fahrspur kommend ein roter Kleinwagen vor das Zivilstreifenfahrzeug auf die rechte Fahrspur hinein. Der Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges musste zur Vermeidung eines Verkehrsunfalles dieses abbremsen. Das Fahrmanöver des Lenkers des roten Kleinwagens war mit einem hörbaren Reifenquietschen verbunden. Als sich dieser Kleinwagen auf Höhe des Zivilstreifenfahrzeuges befand, hat der darin sitzende Beifahrer bei geöffneter Seitenscheibe mit ausgestrecktem Arm in der Hand einen schwarzen Gegenstand (Handy) haltend in Richtung des Zivilstreifenfahrzeuges und der darin befindlichen zwei Polizeibeamten gezeigt. Einer der beiden Polizeibeamten glaubte, darin eine Waffe zu erkennen und machte eine entsprechende Bemerkung zu seinen Kollegen. Beiden Polizeibeamten war zu diesem Zeitpunkt ein Fahndungsersuchen der Kriminalabteilung nach zwei männlichen Personen im Alter von 28 bis 35 Jahren - einer blonde Haare, der andere dunkle Haare - mit dem Hinweis ?Vorsicht Schusswaffen? bekannt. Dieses Fahndungsersuchen war an alle Wac
hzimmer, Funkstreifen und Dienststellen ergangen. In weiterer Folge kam es unter Einsatz von Blaulicht und Folgetonhorn zu einer Verfolgung des roten Kleinwagens und zu dessen Anhaltung auf der B 183 Stubaitalbundesstraße ca 100 bis 150 m nach dem Haus XY. Der Polizeibeamte R. sprang aus dem Zivilstreifenfahrzeug heraus und lief auf die Beifahrerseite des roten Kleinwagens. Er rief ?Polizei - Zivilstreife - aussteigen? und hielt seine Dienstwaffe zum Zwecke der Eigensicherung in Anschlag. Da der Beifahrer nicht sofort reagierte, öffnete der Polizeibeamte R. die Beifahrertüre, erfasste den Beifahrer, zog ihn aus dem Kleinwagen heraus und drückte ihn mit dem Oberkörper gegen das Fahrzeug. Dabei spreizte er die Beine des Beifahrers und durchsuchte ihn sodann nach einer Waffe. Etwa zur gleichen Zeit begab sich der andere Polizeibeamte Haselwanter zum Fahrer des roten Kleinwagens und forderte diesen auf ebenfalls auszusteigen. Er ging dann gegenüber dem Fahrer des roten Kleinwagens in ähnlicher Weise vor wie der Polizeibeamte R. beim Beifahrer, ohne jedoch seine Dienstwaffe in Anschlag gebracht zu haben. Auch er durchsuchte den Fahrer nach einer Waffe. Eine solche konnte weder beim Fahrer noch beim Beifahrer gefunden werden. Der Polizeibeamte R. hat im Zuge der Amtshandlung, bei der hervorgekommen ist, dass es sich beim Fahrer um T. H. und beim Beifahrer um P. D. handelt, mehrmals seinen Dienstausweis vorgewiesen. In weiterer Folge erschienen mehrere Familienangehörige und Bekannte des P. D., die die Amtshandlung vom nahegelegenen Wohnhaus Nr XY in XY wahrgenommen haben, am Ort der Amtshandlung, wobei ihnen und T. H. sowie P. D. der Grund des polizeilichen Einschreitens erklärt wurde. Nach dem Eintreffen des Vaters des P. D., Herrn G. D., kam es zu einer länger dauernden wörtlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Polizeibeamten und vornehmlich Herrn G. D. Der Polizeibeamte R. wollte seine Visitenkarte mit Dienstnummer mehrmals an G. D. aushändigen, doch wurde diese nicht entgegengenommen. Von den Polizeibeamte n wurde im Zuge der Amtshandlung Assistenzleistung beim Gendarmerieposten Schönberg angefordert. Die beiden Gendarmeriebeamten J. und S. des Gendarmerieposten Schönberg haben sodann auf dem Parkplatz vor dem Haus XY den roten Kleinwagen nach einer Waffe durchsucht, ohne aber fündig zu werden. T. H. fuhr sodann zur Aufnahme seiner Personalien zum Gendarmerieposten Schönberg; die beabsichtigte Aufnahme der Personalien und einer Niederschrift mit P. D. bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck ist nach Einschaltung seines Rechtsanwaltes nicht zustande gekommen. T. H. ist Jahrgang XY und hat blonde Haare; P. D. hat dunkle Haare und ist XY geboren.
Nicht erwiesen ist, dass sich einer der beiden Polizeibeamten vor dem Wegfahren vom Parkplatz des Hauses XY dahingehend geäußert hat, die ganze Familie habe einen Schaden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung geht die erkennende Behörde davon aus, dass sich T. H. bei der Mautstelle Schönberg/Stubaital als Lenker seines PKW?s gegenüber den Insassen des Zivilstreifenfahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat. Er hat sich auf die rechte Spur vor das Zivilstreifenfahrzeug hineingezwängt und den Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges zu einem leichten Abbremsen genötigt. Diese Annahme ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der beiden Polizeibeamten, die dabei durch die Angaben der Zeugen M. P. und J. P. bestätigt werden.
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Personenfahndung nach zwei bewaffneten jungen Männern ist es auch glaubhaft, dass einer der beiden Polizeibeamten in der Hand des Beifahrers eine Schusswaffe zu erkennen glaubte. Die beiden Beschwerdeführer kamen von ihrem Alter und ihrer äußeren Erscheinung (dunkle Haare bzw blonde Haare) den gesuchten zwei männlichen Personen im Alter von 28 bis 35 Jahren nahe.
Zwei Zeuginnen gaben an, einer der beiden Polizeibeamten habe vor dem Wegfahren- im Funkstreifenwagen sitzend - gesagt, die ganze Familie habe einen Schaden. Die eine Zeugin hat dies nach ihren Angaben auf eine Entfernung von etwa 3 Meter, die andere auf etwa 10 Meter Entfernung gehört. Von den beiden Polizeibeamten wurde eine Äußerung dieser Art in Abrede gestellt. Es wurde von ihnen eingeräumt, dass eine Äußerung in dem Sinne, dass sich dadurch die ganze Familie selbst schade, von einem Polizebeamten gegenüber dem zweiten gemacht wurde. Jedenfalls erfolgte diese Äußerung nicht an Außenstehende und war nicht an die Beschwerdeführer gerichtet.
Es ist anzunehmen, dass wegen der Entfernung der beiden Frauen vom Zivilstreifenfahrzeug die Äußerung des Polizeibeamten missverstanden worden ist.
Den beiden Polizeibeamten ist zu folgen hinsichtlich des Ablaufes der Amtshandlung nach der Anhaltung der beiden Beschwerdeführer. Ihre zeugenschaftlichen Angaben stimmen in den wesentlichen Punkten überein und sind glaubwürdig.
Die Besichtigung der örtlichen Verhältnisse bei der Mautstelle Schönberg/Stubaital hat ergeben, dass diese nicht in Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben der beiden Polizeibeamten stehen.
Die Vorführung des von Herrn F. P. angefertigten Videobandes hat für den Beschwerdefall nichts erbracht, da aufgrund der Entfernung vom Ort des Geschehens akustische Aufzeichnungen nicht verständlich waren und die Aufzeichnung offenbar erst zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, als das in Beschwerde gezogene Einschreiten der beiden Polizeibeamten schon vor dem Ende stand.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
I.
Gemäß § 67a AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Dabei entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch ein Einzelmitglied.
Gemäß § 67c AVG sind Beschwerden nach § 67a innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Gemäß § 67c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 89 Abs 1 SPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine an ihn gerichtete Beschwerde, mit der die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
Gemäß § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen 6 Wochen, wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich dabei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
Gemäß § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden ist, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
Gemäß § 89 Abs 5 SPG sind im Verfahren gemäß Abs 4 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die §§ 67c bis 67g und 79a AVG sowie § 88 Abs 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.
Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
II.
Die Verfolgungsfahrt durch die beiden Polizeibeamten im Zivilstreifenfahrzeug und die anschließende Anhaltung der beiden Beschwerdeführer durch die beiden Polizeibeamten im Zivilstreifenfahrzeug ist als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen.
Das anschließende Amtshandeln der beiden Polizeibeamten gegenüber den beiden Beschwerdeführern ist danach zu beurteilen, ob dadurch eine Richtlinienverletzung erfolgt ist oder nicht.
III.
Die Verfolgung der beiden Beschwerdeführer und deren anschließende Anhaltung durch die beiden Polizeibeamten im Zivilstreifenfahrzeug ist einerseits dadurch gerechtfertigt begründet, dass T. H. sich als Lenker seines PKW?s bei der Mautstelle Schönberg/Stubaital verkehrswidrig verhalten hat, andererseits P. D. gegenüber einem der beiden Polizeibeamten den Eindruck vermittelt hat, mit einer Schusswaffe auf ihn zu zielen.
Bei dieser Sachlage war das Nachfahren mit dem Zivilstreifenfahrzeug unter Einsatz von Blaulicht und Folgetonhorn und die anschließende Anhaltung des T. H. und des P. D. gerechtfertigt, gesetzlich gedeckt und ist damit nicht als eine Ausübung ungesetzlicher verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen.
Der Beschwerde in diesem Punkt ist daher ein Erfolg zu versagen.
IV.
Das Amtshandeln nach der Anhaltung der beiden Polizeibeamten gegenüber den beiden Beschwerdeführern ist nach der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung-RLV, BGBl Nr 266/1993), zu überprüfen. Nach § 3 der Richtlinienverordnung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind.
Gemäß § 5 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder des sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Gemäß § 5 Abs 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit ?Sie? anzusprechen.
Gemäß § 5 Abs 3 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür zu sorgen, dass die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.
Gemäß § 6 Abs 1 RLV gelten folgende Richtlinien, wenn ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen ist, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist:
1. Dem Betroffenen ist bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen; dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Soll eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, so ist er von deren Bestehen in Kenntnis zu setzen.
2. Dem Betroffenen ist der Zweck des Einschreitens bekannt zu geben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
Gemäß § 9 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt. Gemäß § 9 Abs 2 RLV ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekannt zu geben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf anderen zweckmäßige Weise bekannt gegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
Ausgehend von dieser auszugsweise dargestellten Rechtslage sind folgende Feststellungen zu treffen:
1. Das Ziehen der Dienstwaffe durch den Polizeibeamten R. erfolgte zur Eigensicherung im Sinne des § 3 RLV.
2. Die Durchsuchung der beiden Beschwerdeführer durch die beiden Polizeibeamten R. und H., in der Weise, dass beide mit den Oberkörpern und dem Kopf mit erhobenen Armen und gespreizten Beinen gegen den PKW gedrückt und in dieser Haltung nach einer Schusswaffe abgetastet wurden, war zur Eigensicherung im Sinne des § 3 RLV gerechtfertigt und hat nicht gegen § 5 RLV oder eine sonstige Vorschrift der Richtlinienverordnung verstoßen.
3. Den Beschwerdeführern wurde bereits bei Beginn der Amtshandlung von den Polizeibeamten der Zweck des Einschreitens bekannt gegeben; § 6 Abs 1 Z 2 RLV wurde somit nicht verletzt.
4. Den Beschwerdeführern wurde vom Polizeibeamten R. dessen Dienstausweis bereits am Beginn der Amtshandlung vorgewiesen. Damit konnte für die beiden Beschwerdeführer kein Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Einschreiter Rauth um einen Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck handelt. Die Ausfolgung der Visitenkarte mit Dienstnummer des Polizeibeamten Rauth wurde von diesem mehrmals versucht, doch wurde diese nicht entgegengenommen. Ein Verstoß gegen § 9 RLV ist daher zu verneinen.
5. Dass das Amtshandeln der beiden Polizeibeamten längere Zeit in Anspruch genommen hat, ist nicht diesen anzulasten, sondern darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführer P. D. und T. H. am Ort der Amtshandlung erschienen sind und die beiden Polizeibeamten in eine länger dauernde Diskussion verwickelt haben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Einschreiten der beiden Polizeibeamten gegenüber den beiden Beschwerdeführern eine Verletzung von Richtlinien nicht erfolgt ist.
Es war daher die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
V.
Gemäß § 79a AVG und § 89 Abs 5 SPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ... dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgedrungen sind, sind sie die unterlegene Partei und steht ihnen ein Kostenersatz nicht zu.
Der Kostenersatz der obsiegenden belangten Behörde ist nach § 1 Z 3, 4 und 5 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, zuzuerkennen. Er beträgt für den Vorlageaufwand Schilling 565,00, für den Schriftsatzaufwand Schilling 2.800,00 und für den Verhandlungsaufwand Schilling 3.500,00, zusammen somit Schilling 6.865,00 (EURO 498,90). Dieser Betrag ist von beiden Beschwerdeführern jeweils zur Hälfte (§ 53 Abs 1 VwGG) zu leisten.