TE UVS Steiermark 2003/07/23 22.3-2/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 07. Februar 2003 eingelangte Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) des N L, vertreten durch Dr. K K, Rechtsanwalt in G wie folgt entschieden:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 31, 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und § 5 Abs 1 Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 1993/266 (RLV) abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001, einen mit ? 498,00 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I. 1. In der Richtlinienbeschwerde vom 06. Feber 2003 wird Nachfolgendes vorgebracht:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Er wurde vom Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, als Erziehungshelfer gemäß § 36 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz für den mj. N V bestellt. Der Beschwerdeführer hat sich dem Amt für Jugend und Familie gegenüber vertraglich verpflichtet, wöchentlich 22 Stunden im Sinne des § 36 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz für den Minderjährigen zu verwenden.

Am 11.11.2002 wurde der Beschwerdeführer von einem Herrn Inspektor K vom Wachzimmer L mit Bezug auf den Minderjährigen telefonisch aufgefordert, sofort zu ihm ins Wachzimmer zu kommen, was aufgrund anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen des Beschwerdeführers jedoch nicht möglich war. Gegen 13.00 Uhr des 11.11.2002 begab sich der Beschwerdeführer sohin ins Wachzimmer L. Schon von Beginn an war die Gesprächsführung durch den Polizeibeamten von einem erheblichen Maß an Aggressivität gekennzeichnet. Die Aufforderung, seinen Reisepass vorzuweisen quittierte der Beschwerdeführer mit der wahrheitsgemäßen Antwort, dass dies nicht notwendig sei, zumal er, der Beschwerdeführer, österreichischer Staatsbürger sei. Offenbar im Hinblick auf die Hautfarbe des Beschwerdeführers, welcher aus N stammt, meinte der einschreitende Polizeibeamte wörtlich: Wie sollen Sie ein Österreicher sein?.

In weiterer Folge überhäufte der einschreitende Polizeibeamte den Beschwerdeführer mit Vorwürfen, er habe für den mj. N nichts getan, obwohl er (der Beschwerdeführer) das Sorgerecht für ihn habe, der Beschwerdeführer habe weder eine Arbeit noch eine Lehrstelle für den Minderjährigen gefunden. Wörtlich führte der Beamte aus, 'Sie haben keine Lehrstelle für ihn gefunden, Sie haben ihn nicht in die Schule geschickt, Sie haben N nicht versorgt, weil Sie diese Sachen nicht gemacht haben musste N stehlen gehen um zu überleben'.

Der Beamte ließ den Beschwerdeführer im Zuge dieser monologisch geführten Diskussion nicht zu Wort kommen. So konnte der Beschwerdeführer dem Beamten auch nicht die Aufgaben eines Erziehungshelfers erklären. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vollkommen haltlos seitens des Beamten vorgeworfen, er habe dem mj. N nicht versorgt und ihn auf die Straße gesetzt. Später erfuhr der Beschwerdeführer noch, dass sich der einschreitende

Beamte über den Namen des Beschwerdeführers lustig machte, des weiteren fragte er den Minderjährigen, was er denn eigentlich mit dem Neger macht auch in einem mit der Mutter des Minderjährigen geführten Gespräch äußerte sich der Beamte negativ über den Beschwerdeführer: Der Neger hat nicht für Ihren Sohn gepasst.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs 1 SPG hat

der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung

wirkungsvollen

einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. Gemäß § 31 Abs 2 leg cit ist in den Richtlinien zur nähern Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, dass die Organe beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, so dass ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird. Gemäß § 5 Abs 1 RL-VO (BGBl Nr. 266/1993) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen was geeignet ist, den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden werden. Aufgrund der Hautfarbe des Beschwerdeführers hat der der belangten Behörde unterstellte SW-Beamte dem BF gegenüber einen unsachlichen, aggressiven Ton angeschlagen, er hat in Wahrnehmung seiner Aufgaben Dritten gegenüber vom Beschwerdeführer als Neger gesprochen, was im herrschenden Sprachgebrauch eindeutig als negativ konnotiert zu gelten hat. Die Bezeichnung Neger per se ist schon eine Herabwürdigung. Die Frage an den Beschwerdeführer - offenbar mit Bezug auf die Hautfarbe - wie sollen Sie Österreicher sein - unterstellt dem Beschwerdeführer, er könne - offenbar aufgrund seiner Hautfarbe - kein Österreicher sein. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer der Minderjährige habe stehlen gehen müssen, da er vom Beschwerdeführer nicht versorgt worden wäre, stellt eine unsachliche darüber hinaus vollkommen unzutreffende Kritik an der Arbeit des Beschwerdeführers als Erziehungshelfer dar, im Kontext betrachtet ist diese unsachliche Kritik offenbar Ausfluss der Aversion des Organs gegen den Beschwerdeführer, welcher von dunkler Hautfarbe ist.

Das Organ erweckte von allem Anfang an den Eindruck der Voreingenommenheit zumal er den Beschwerdeführer praktisch nicht zu Wort kommen ließ. Vorstehend angeführter Sachverhalt kann einerseits vom Beschwerdeführer sowie andererseits von den Zeugen N V, derzeitig aufhältig im BBRZ K sowie der Mutter des mj. N, A V, G bestätigt werden.

Am Tag danach wurden auch der Vater des mj.N, Herr M V sowie dessen Sohn D V in der Angelegenheit des N

Völkl vom einschreitenden Beamten befragt, wobei auch in diesem Zusammenhang vom Beamten mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Wort Neger gebraucht wurde. Es wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge feststellen, dass durch "das Einschreiten des SW-Beamten RI J K, am 11.11.2002 dem Beschwerdeführer gegenüber eine Richtlinie gemäß SPG verletzt worden ist". Außerdem wurde ein Kostenverzeichnis vorgelegt. 2. Die Bundespolizeidirektion G legte vorerst ihr Schreiben im Sinne des § 89 Abs 2 SPG vom 17. Feber 2003 (gemeint 17. Jänner 2003, zugestellt am 23. Jänner 2003) vor und gab am 07. März 2003 zu den Beschwerdeausführungen nachfolgende Stellungnahme ab: Aus der Sicht der Behörde wird grundsätzlich festgestellt, dass durch die gegenständliche Amtshandlung strafbare Handlungen, die bereits vorbereitet waren verhindert wurden, es wurde eine große Zahl von strafbaren Handlungen geklärt und ein Jugendlicher wurde hoffentlich rechtzeitig einer entsprechenden Obsorge zugeführt. Die Amtshandlung war schwierig zu führen, da beinahe alle Beteiligten

nicht in der Form bereit waren

mitzuarbeiten, wie dies normaler Weise zu erwarten wäre.Im Zuge der Beschwerdeerledigung wurde der Sachverhalt von der ho. Behörde bereits sehr genau geprüft, es wurden mit BezInsp. T und mit RevInsp. K Niederschriften aufgenommen. Diese Niederschriften werden nun für das Verfahren vorgelegt.

Als weitere Schriftstücke werden die Anzeige über die durch den Jugendlichen begangenen strafbaren Handlungen sowie die Anzeige vorgelegt, die den Sachverhalt über die Vernachlässigung der Erziehung

zum Gegenstand hat. Angeführt wird auch die Meldung an das Sozialamt über die mangelnde Verlässlichkeit der Mutter des Jugendlichen hinsichtlich ihrer Verwendung in einer Vertrauensstellung. Nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes zeigt sich kein wesentlich anderes Bild der Amtshandlung als in dem Antwortschreiben an den RA Dr. K am 21.01.2003 dargestellt wurde. Die Beamten waren sehr bemüht, trotz massiver Widerstände einen sehr sensiblen Sachverhalt bestmöglich aufzuarbeiten. Die Betroffenen mögen sich dabei subjektiv gesehen durchaus angegriffen gefühlt haben, diese Entschiedenheit war jedoch erforderlich, um zum Ziel zu kommen. Eine bewusste, objektivierbare Diskriminierung erfolgte jedenfalls nicht. Zudem wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Kostenersatz zuzusprechen. Vorgelegt wurde weiters eine Niederschrift mit RI J

K vom 08. Jänner 2003, Niederschrift mit BI W T vom 10. Jänner 2003, eine Anzeige der Bundespolizeidirektion G vom 14. November 2002, eine Anzeige vom 26. November 2002, insbesondere gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht der Vernachlässigung der Erziehung einer mj. Person, eine Niederschrift mit B C M vom 21. November 2002, ein Gedächtnisprotokoll vom 11. November 2002, bei dem RI J

K mit B M, Amt für Jugend und Familie, fernmündlich Kontakt aufgenommen hat und eine Meldung vom 02. Dezember 2002 gegen A G V zwecks Überprüfung ihrer Tätigkeit.

II. 1. Nach Durchführung von Verhandlungen am 22. April 2003, 08. Mai 2003 und 28. Mai 2003, bei denen die Zeugen BI W T, RI J K, GI

E A, N V und der Beschwerdeführer einvernommen wurden, sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes, wird der Entscheidung nachfolgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war Erziehungshelfer des mj.

N V. Aufgrund bestimmter Vorfälle bestand der Verdacht der Vernachlässigung der Erziehung einer minderjährigen Person gegen den Beschwerdeführer und wurde dieser fernmündlich am Vormittag des 11. November 2002 vom Zeugen RI K ersucht, zwecks einer Befragung in das Wachzimmer L zu kommen. Beim Telefongespräch wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er - falls er ein ausländischer Staatsbürger sei - einen Reisepass mitzunehmen habe, wobei dem Beamten vom Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er österreichischer Staatsbürger sei. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung des Zeugen N V um ca. 13.00 Uhr im Wachzimmer L und wurde vor der Befragung aufgefordert, sich mit seinem Reisepass auszuweisen, worauf der Beschwerdeführer ihm wiederum entgegnete, dass er österreichischer Staatsbürger sei. Die Aufforderung des Zeugin RI K, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Reisepass ausweisen möge, resultiert daraus, dass er aus einem zuvor geführten Telefongespräch mit B C M, Sozialarbeiterin beim Magistrat Graz, entnommen hat, dass der Beschwerdeführer ein nigerianischer Staatsbürger sei. Der Zeuge RI K hat hiebei nicht die Worte gebraucht "Wie sollen Sie ein Österreicher sein?", sondern führte eine mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein eine EKIS-Anfrage durch, worauf geklärt wurde, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist. Vor der Befragung zur Sache selbst wurde dem Beschwerdeführer vom Zeugen RI K mitgeteilt, dass es um die Vernachlässigung der Obsorge des N

V gehe und wurden erhobene Tatsachen dem Beschwerdeführer vorgehalten, wobei ihm die Möglichkeit, sich hiezu zu äußern bzw. zu rechtfertigen, gegeben wurde. Auf die Vorhalte bzw. Fragen antwortete der Beschwerdeführer teilweise, zwischendurch fragte er, ob er antworten müsse. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht 22 Stunden in der Woche für den mj. N V als Erziehungshelfer bestellt sei, sondern dieser Zeitaufwand für ein Monat gelte. Der Beschwerdeführer konnte auch keine Auskunft über die Arbeit des Jugendamtes des Magistrates Graz geben, sondern verwies auf die zuständige Bearbeiterin B C M. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Vernehmung niemals mit dem Wort Neger beschimpft. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch von keinem anderen im Wachzimmer anwesenden Exekutivbeamten angeschrieen, dass er zuhören müsse. Der Zeuge RI K machte während der Befragung handschriftliche Aufzeichnungen, eine Unterschrift am Ende der Amtshandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt und wurde auch keine Protokollabschrift, trotz Verlangen des Beschwerdeführers, an ihn ausgefolgt. Nach Beendigung der Amtshandlung verließ der Beschwerdeführer mit dem mj. N V das Wachzimmer. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen RI J K und BI W T. Die Zeugenaussage des GI E A konnte nur zum Teil gewertet werden, da er sich nur zeitweise im Arbeitszimmer, wo die Befragung stattfand, aufhielt. Soweit der Beschwerdeführer und der Zeuge N V angaben, dass RI K zum Beschwerdeführer sagte "Wie sollen Sie ein Österreicher sein?", wird dem kein Glauben geschenkt, sondern den Ausführungen des RI K gefolgt, der angab, dass er diese Worte nicht verwendet hat. Der Zeuge RI K schilderte dies in glaubhafter Weise und geht die erkennende Behörde davon aus, dass der Zeuge, der die Befragung durchführte, sehr wohl sich erinnern konnte, welche Worte er - sinngemäß - gebraucht hat. Der mj. Zeuge N V machte bei der Vernehmung einen sehr verstörten Eindruck und ist seine Aussage sicherlich in Hinblick auf das zum Beschwerdeführer bestehende Vertrauensverhältnis zu werten. Dessen ungeachtet steht für die erkennende Behörde fest, dass es bei der Ausweisleistung zu einer irrtümlichen Annahme - der Beschwerdeführer sei ausländischer Staatsbürger - gekommen ist, da der Zeuge RI K zuvor fernmündlich von der Sozialarbeiterin B C M fälschlicherweise informiert wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen nigerianischen Staatsbürger handle. Ebenso wird den Beamten mehr Glauben geschenkt, wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer während der Vernehmung nicht angeschrieen wurde zuzuhören, wobei die Befragung sicherlich emotionell, sowohl von Seiten des Beschwerdeführers, als auch des RI K, geführt wurde. Dies erklärt sich daraus, dass aufgrund des Vorgefallenen die Beteiligten - durchaus noch im normalen Rahmen - emotionell beteiligt waren. Soweit auf andere Amtshandlungen im Verfahren von Seiten des Beschwerdeführers Bezug genommen wurde, insbesondere auf Amtshandlungen, bei denen der Beschwerdeführer nicht zugegen war, und dort Vorbehalte gegenüber seiner Person behauptet werden, war darauf nicht näher einzugehen, da Gegenstand der Richtlinienbeschwerde ausschließlich die Amtshandlung am 11. November 2002 im Wachzimmer L war. Würde man das Beweisthema auch auf andere dienstliche wie auch private Äußerungen der betroffenen Beamten ausdehnen, so würde dies den Zweck des § 89 SPG entfremden, der im Abs 2 das Beschwerderecht insofern einschränkt, als dort "beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren", spricht.

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:

1. Gemäß § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark zu verlangen, in dessen Sprengel

das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung

(Abs 2) nicht binnen 3 Monaten nach Einbringung der Aufsichtbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist. Gemäß Abs 5 leg. cit. sind die §§ 67c bis 67g und 79a AVG, sowie § 88 Abs 5 dieses Bundesgesetzes in den Verfahren anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eine seiner Mitglieder. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 89 Abs 4 SPG wurde am 06. Feber 2003 (siehe Poststempel) eingebracht und wurde ihm die Mitteilung gemäß § 89 Abs 2 SPG der Bundespolizeidirektion G am 23. Jänner 2003 zugestellt, wodurch die Rechtzeitigkeit gegeben ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist zur Entscheidung örtlich zuständig, da in dessen Sprengel die Beamten der Bundespolizeidirektion G eingeschritten sind. 2. Gemäß § 5 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Dass der Beschwerdeführer bei der Befragung nicht beschimpft wurde, ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen. Gleichfalls wurden auch die Worte "Wie sollen Sie ein Österreicher sein?" nicht verwendet. Allein die Tatsache, dass aufgrund des Telefongespräches mit der zuständigen Sozialarbeiterin davon ausgegangen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ausländischen Staatsbürger handelt und somit irrtümlicherweise als Ausweis ein Reisepass verlangt wurde, kann noch nicht den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken, zumal der Irrtum durch das Vorzeigen des Führerscheines und der entsprechenden EKIS- Anfrage geklärt wurde. Dass dem Beschwerdeführer die Befragung subjektiv als aggressiv erschienen ist, liegt in der Natur der Sache, da oftmals Vorhalte und die damit verbundene Notwendigkeit, sich zu rechtfertigen, als aggressive Befragung vom Betroffenen empfunden wird. Gleich verhält es sich, wenn durch die Vorhaltungen der Beschwerdeführer sich "unter Druck gesetzt fühlte". Dem Beschwerdeführer wurde sehr wohl die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern bzw. zu rechtfertigen (siehe Zeugenaussage RI K). Dass der Beschwerdeführer den Tonfall des Zeugen RI K als "aggressiv" empfand, - abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches subjektives Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten - ist aber noch nicht als so gravierend anzusehen, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gemäß § 5 Abs 1 RLV resultiert (VwGH 24.06.1998, 98/01/0084). Aufgrund des Vorgefallenen - grobe Vernachlässigung der Obsorge eines Minderjährigen - ist es verständlich, dass sich im Tonfall des betroffenen Beamten eine gewisse emotionelle Beteiligung manifestiert. Das Verfahren hat jedoch ergeben, dass eine derartige Anteilnahme noch keinesfalls die Grenzen überschritten hat, bei der der Eindruck von Voreingenommenheit erweckt wird oder eine Diskriminierung gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt wäre. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Befragung des Beschwerdeführers am 11. November 2002 war und behauptete diskriminierende Äußerungen von Seiten des Zeugen RI K gegenüber dritten Personen zu einem anderen Zeitpunkt nicht näher auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden. Das ergibt sich schon daraus, dass derartige Vorgänge kein Einschreiten im Sinne des § 89 Abs 2 SPG gegenüber dem Beschwerdeführer darstellen (siehe auch VwGH 16.06.1999, 98/01/0477). Da somit bei der Amtshandlung am 11. November 2002 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben alles unterlassen haben, das den Eindruck von Voreingenommenheit erweckt oder als Diskriminierung empfunden wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG iVm. UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 dem Bund ein Betrag in der Höhe von ? 498,00 zugesprochen, wobei ? 41,00 als Vorlageaufwand, ? 203,00 als Schriftsatzaufwand und ? 254,00 als Verhandlungsaufwand zu verzeichnen waren.

Schlagworte
Richtlinie Voreingenommenheit Diskriminierung Hautfarbe Aggressivität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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