Norm
KartG 1972 §40Rechtssatz
Zur Feststellung der Identität des marktbeherrschenden Unternehmens bedarf es lediglich der Anführung der Firma des Unternehmens und der Ware (Leistung), bei deren Absatz dem Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung zukommt; daß weitere Hinweise, etwa auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (Zusammenschlüsse) aufzunehmen seien, bestimmt das Gesetz nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063699Dokumentnummer
JJR_19731130_OGH0002_000OKT00030_7300000_001