Begründung: Der Ö*** A*** stellte (gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1.3 der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 185/1989, seien Gebiet... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Ö*** A*** gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), als Mitglied eines Bagatel... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Ö*** A*** gemäß §§ 57 f. KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), als Mitglied eines Baga... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtig... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, den Antragsgegner aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt I.1. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl. 1... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtig... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtig... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtig... mehr lesen...
Begründung: Der Ö*** A*** (§ 44 KartG 1988) stellte gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2.nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, daß die hinterlegte Vertriebsbindung in Punkt 1.3. der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung enthalte. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung vom 6.4.1989... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Ö*** A*** gemäß §§ 57 f. KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), als Mitglied eines Baga... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), a... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), a... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtig... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1.3 der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 1989/185, seie... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), a... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt I (2) des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 1989/185... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt II. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 185... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 18... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §57KartG 1988 §58
Rechtssatz: Die Aufforderung zur Anzeige eines Bagatellkartells ist an alle Mitglieder zur richten, bloß die Zustellung der Aufforderung genügt gemäß § 58 in Verbindung mit § 57 Abs 2 KartG an ein einziges Kartellmitglied. Im allgemeinen ist jedoch auch die Zustellung an alle bekannten Kartellmitglieder zu empfehlen. Entscheidungstexte Okt 11/90 Entsc... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 1989/185, seien ... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt I. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 185/... mehr lesen...
Begründung: Der Ö*** A*** stellte gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt I. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 185/1989, seien Gebietsbesch... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt I. der Partnerschaftsvereinbarung eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl... mehr lesen...