Entscheidungsgründe: Die klagende Mieterin eines im Eigentum der nunmehr in Konkurs befindlichen gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft stehenden Wohnung hat entsprechend § 7 des zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages einen Finanzierungsbeitrag von EUR 21.365,81 bezahlt. Die Klägerin hat, nachdem über das Vermögen der gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft mit 28. 7. 2004 das Konkursverfahren eröffnet wurde, schließlich zum 30. 4. 2005 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 Abs1 CWGG 1979 §14 Abs1WGG 1979 §17 Abs1WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz: Bei der Bemessung der Mietzinsminderung ist bei Mietzinsvorauszahlungen der auf die Periode der Unbrauchbarkeit entfallende Mietzins zu ermitteln und entsprechend zu mindern. Bei Finanzierungsbeiträgen (Anteilen an den Grundkosten und Baukosten) bietet sich hiefür die Ermittlung der im fraglichen Zeitraum "abgewohnten" Mietzinsvorauszahlung nach den in § 17 A... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz: § 17 Abs 4 WGG ist die maßgebende
Norm: für das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Bestimmbarkeit einer Mietzinsvorauszahlung. Entscheidungstexte 5 Ob 60/04s Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s Veröff: SZ 2004/47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119042 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, und die Beklagte haben am 25. 6. 1997 einen Mietvertrag über die Wohnung top Nr. 35 auf Stiege 2 im Haus * abgeschlossen. Der laufende Mietzins wird von der Beklagten regelmäßig und vollständig bezahlt. Für die Wohnung sind von der Beklagten aber auch Eigenleistungen in Form von Grund- und Baukostenbeiträgen zu erbringen. Aus diesem Titel wurden von der Beklagten EUR 11.127,70 bisher nicht bezahlt. Dieser Betrag war spätes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Mutter der Klägerin war Hauptmieterin einer Wohnung im Haus einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Sie verstarb am 23. 3. 1980. Als Alleinerbin wurde der Klägerin der gesamte Nachlass ihrer Mutter eingeantwortet. In die Mietrechte an deren Wohnung trat deren vormaliger Lebensgefährte ein. Dieser verstarb am 19. 5. 2000, worauf die gemeinnützige Bauvereinigung an die Beklagte als dessen Alleinerbin gemäß § 17 WGG den Rückzahlungsbetrag von S 54.211 leistete. F... mehr lesen...
Norm: MRG §14WGG 1979 §17 Abs1WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz: Der Zweck des § 14 MRG, das dringende Wohnbedürfnis haushaltszugehöriger naher Angehöriger des verstorbenen Hauptmieters abzusichern, erfordert es nicht, die allgemeine Erbfolge nicht nur für die Wohnungsnutzung zu durchbrechen, sondern dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden (bzw dessen Erben) auch einen gemäß § 17 WGG von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückbezahlten Baukosten... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin, eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH, ist Eigentümerin der im Jahre 1973 erstbezogenen Wohnanlage in *****. Die Antragsteller benutzten die Wohnung top 24 dieser Anlage vom 1. 12. 1976 bis zum 30. 8. 1998. Der Erstmieter dieser Wohnung, der am 29. 11. 1973 eingezogen war, hatte einen Baukostenzuschuss von S 43.520,-- zu leisten. Davon brachte er S 4.720,-- aus Eigentmitteln auf; der Rest von S 38.800,-- wurde mit einem Eigenmittelersatzda... mehr lesen...
Norm: ERVO 1994 §15WGG dF §17 Abs4
Rechtssatz: Ein vom Erstmieter beziehungsweise Vormieter in Anspruch genommenes, mittlerweile aber schon zurückgezahltes Eigenmittelersatzdarlehen schmälert den Rückzahlungsanspruch (und zwar dessen Wertsicherungsteil) eines Nachmieters nicht, der selbst den vollen Finanzierungsbeitrag aus Eigenmitteln aufbringen musste. Die von einem Mieter (gleichgültig ob Erstmieter oder Nachmieter) ohne Inanspruchnahme ein... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz: Die Höhe der Rückzahlung nach § 17 Abs 2 und 4 WGG ist auch dann, wenn der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte beim seinerzeitigen Erwerb (als Zweiterwerber oder weiterer Erwerber) nicht den vollen Betrag nach § 17 Abs 4 WGG zahlen mußte, so zu berechnen, daß die Abschreibung und Aufwertung auf den ursprünglichen Finanzierungsbeitrag und die Stichtage nach § 17 Abs 4 WGG bezogen wird; der s... mehr lesen...