Norm
WGG 1979 §17 Abs4Rechtssatz
Die Höhe der Rückzahlung nach § 17 Abs 2 und 4 WGG ist auch dann, wenn der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte beim seinerzeitigen Erwerb (als Zweiterwerber oder weiterer Erwerber) nicht den vollen Betrag nach § 17 Abs 4 WGG zahlen mußte, so zu berechnen, daß die Abschreibung und Aufwertung auf den ursprünglichen Finanzierungsbeitrag und die Stichtage nach § 17 Abs 4 WGG bezogen wird; der so ermittelte Betrag ist aber im Verhältnis des tatsächlich geleisteten zum fiktiven vollen Finanzierungsbeitrag beim seinerzeitigen Erwerb (§ 17 Abs 4 WGG) zu kürzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083517Dokumentnummer
JJR_19820323_OGH0002_0050OB00044_8100000_002