Norm
MRG §14Rechtssatz
Der Zweck des § 14 MRG, das dringende Wohnbedürfnis haushaltszugehöriger naher Angehöriger des verstorbenen Hauptmieters abzusichern, erfordert es nicht, die allgemeine Erbfolge nicht nur für die Wohnungsnutzung zu durchbrechen, sondern dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden (bzw dessen Erben) auch einen gemäß § 17 WGG von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückbezahlten Baukostenbeitrag, den der ursprüngliche Mieter und nicht der Eintretende bezahlt hat, zu belassen. Dem (nicht selbst eintrittsberechtigten) Erben soll durch den Eingriff des Gesetzgebers insoweit nicht mehr entzogen werden, als unbedingt nötig.
Als Grundlage für den vorzunehmenden Ausgleich zwischen dem Erben des früheren Mieters, der den Baukostenbeitrag geleistet hat, und dem gemäß § 14 MRG eingetretenen Mieter beziehungsweise dessen Erben kann § 1042 ABGB dienen.
Herauszugeben ist die Zahlung der gemeinnützigen Bauvereinigung in voller Höhe, wie sie gemäß § 17 Abs 4 WGG errechnet wurde; auf eine zum Todestag des ursprünglichen Mieters angestellte fiktive Berechnung des Rückzahlungsbetrages (Abschreibung und Aufwertung des Baukostenbeitrages) kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116683Im RIS seit
23.05.2002Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016