Norm
ERVO 1994 §15Rechtssatz
Ein vom Erstmieter beziehungsweise Vormieter in Anspruch genommenes, mittlerweile aber schon zurückgezahltes Eigenmittelersatzdarlehen schmälert den Rückzahlungsanspruch (und zwar dessen Wertsicherungsteil) eines Nachmieters nicht, der selbst den vollen Finanzierungsbeitrag aus Eigenmitteln aufbringen musste. Die von einem Mieter (gleichgültig ob Erstmieter oder Nachmieter) ohne Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung aufgebrachten Finanzierungsbeiträge sind daher bei richtiger Auslegung des § 17 Abs 4 aF WGG in die Aufwertung nach Satz 2 und 3 dieser Gesetzesbestimmung einzubeziehen. § 17 Abs 4 letzter Satz aF WGG gilt nur für den Mieter, der selbst ein Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung des Finanzierungsbeitrages in Anspruch genommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114791Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_0050OB00323_00M0000_001