RS OGH 2004/3/29 5Ob60/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2004
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Norm

ABGB §1096 Abs1 C
WGG 1979 §14 Abs1
WGG 1979 §17 Abs1
WGG 1979 §17 Abs4

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Mietzinsminderung ist bei Mietzinsvorauszahlungen der auf die Periode der Unbrauchbarkeit entfallende Mietzins zu ermitteln und entsprechend zu mindern. Bei Finanzierungsbeiträgen (Anteilen an den Grundkosten und Baukosten) bietet sich hiefür die Ermittlung der im fraglichen Zeitraum "abgewohnten" Mietzinsvorauszahlung nach den in § 17 Abs 4 WGG normierten Grundsätzen für die Berechnung eines (fiktiven) Rückzahlungsanspruchs an, weil sich danach auch die Bestimmbarkeit der Mietzinsvorauszahlung und somit des laufend zu entrichtenden Mietzinses bemisst. Dieser laufend geschuldete Mietzins (Teil der schon geleisteten und/oder noch geschuldeten Finanzierungsbeiträge) mindert sich, wenn der Bestandgegenstand zum bedungenen Gebrauch nicht taugt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119041

Dokumentnummer

JJR_20040329_OGH0002_0050OB00060_04S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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