B e g r ü n d u n g : Die Antragsgegnerin, eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, errichtete das Haus W***** in ***** und veräußerte die in diesem Objekt gelegenen Wohnungen an die Antragsteller, die die Wohnungen zwischen 1998 und 2000 bezogen. Am 23. 12. 2003 stellte Dr. Herbert T*****, der hier als Vertreter sämtlicher Antragsteller einschreitet und selbst Wohnungseigentümer ist, im eigenen Namen einen Antrag nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG auf Prüfung der Angemessenheit der Kaufpreise.... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und seine damalige Ehegattin Gabriele W***** haben von der Antragsgegnerin mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 1. 12. 1997 je 150/4566 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit denen das Wohnungseigentum an der - von den Ehegatten bereits 1995 bezogenen - Wohnung W A4 verbunden ist, um „Gesamtkosten" (Grundstücks- und Baukosten) von 3.451.084 Schilling erworben. Dem Kaufvertrag, der mehrere Erwerber betraf, war auf einem eigenen Blatt ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller hat von der Antragsgegnerin mit Anwartschaftsvertrag vom 22. 4. 1992 und sodann mit Kauf und Wohnungseigentumsvertrag vom 13. 7./16. 8. 1994 176/1938 Anteile der Liegenschaft EZ 248 Grundbuch ***** gekauft, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung top 8 im Haus ***** in ***** verbunden ist. Die Antragsgegnerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat die aus 12 Eigentumswohnungen bestehende Wohnanlage errichtet. In Punkt III des Anwartscha... mehr lesen...
Norm: ERVO 1994 §16WGG 1979 §13 Abs1WGG 1979 §13 Abs2
Rechtssatz: Zu den verrechenbaren Aufwendungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung gehören gemäß § 13 Abs 1 WGG 1979 auch Beträge zur Bildung von Rücklagen, und zwar bei der Verschaffung von Wohnungseigentum im Ausmaß von 2 % der Herstellungskosten (§ 16 ERVO 1994). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine gemeinnützige Bauvereinigung statt der Einhebung eines besonderen Beitrags zu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war im hier zu beurteilenden Zeitraum eine gemeinnützige Bauvereinigung. Als solche hat sie im eigenen Namen auf der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus den Grundstücken 837/42 und 837/43, die aus 50 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentumsanlage “E*****" errichtet und den Antragstellern sowie weiteren jetzigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft auf Basis eines Nutzwertgutachtens vom 5. 8. 1994 verkauft. Die den Antragstellern zukommende... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13 Abs2 Z1WGG 1979 §21 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ergibt sich durch eine (verzögerte) Bauendabrechnung, dass die im Zeitpunkt des Erstbezugs einer Wohnung für die Entgeltsberechnung zugrunde gelegten ("vorläufigen") Baukosten höher angesetzt wurden als die allein maßgeblichen tatsächlichen Baukosten im Sinn des § 13 Abs 2 Z 1 WGG, so ergibt sich daraus zwangsläufig zufolge § 21 Abs 1 Z 1 WGG eine Teilnichtigkeit der Entgeltsvereinbarun... mehr lesen...
Begründung: Die von den Antragstellern am 17. 9. 1992 beantragte Überprüfung der Grund und Baukosten ihrer von der Antragsgegnerin - einer gemeinnützigen Bauvereinigung - erworbenen Reihenhäuser führte im erstinstanzlichen Verfahren zum Ergebnis, dass eine Überschreitung der angemessenen Preise in der Höhe von mehreren Mio Schilling festgestellt und die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den Antragstellern Beträge zwischen S 79.366,19 und S 239.522,37 zurückzuzahlen. Als berec... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller bezog aufgrund eines mit der Antragsgegner am 23. 9. 1992 abgeschlossenen Mietvertrages erstmalig am 1. 10. 1992 die Wohnung top 17, *****. Während das Wohnhaus selbst im Jahre 1965 erbaut wurde, handelt es sich bei dem vom Antragsteller angemieteten Objekt um eine im Jahre 1992 durch Dachbodenausbau neu geschaffene Wohnung. Im Mietvertrag vereinbarten die Parteien ein vorläufiges Entgelt gemäß § 13 WGG, wobei die endgültige Höhe erst mit der Endab... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1988 Hauptmieterin eines Geschäftslokals im Haus *****, das den Antragsgegnerinnen gehört. Am 24. 4. 1998 beantragte sie bei der Schlichtungsstelle für den 15. und 16. Bezirk der Stadt Wien die Überprüfung des vereinbarten Hauptmietzinses sowie der ihr verrechneten Betriebskosten; das Verfahren ist dann gemäß § 40 Abs 2 MRG gerichtsanhängig geworden. Die Antragstellerin ist seit 1988 Hauptmieterin eines Geschäftslokals im Haus *****, das... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO, § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO, Paragraph 37, Absatz 3, Zif... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13 Abs2WGG 1979 §14 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Errichtungsphase lukrierten Baukosten-Skonti ersetzen die Kosten einer Zwischenfinanzierung und dürfen demnach nur in der Höhe tatsächlicher Aufwendungen für Fremdgeld oder - bei Einsatz von Eigenmitteln - nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Z 3 WGG 1979 in der Höhe entgangener Zinsen einbehalten werden. Gegenteiliges läßt sich auch dem § 6 Abs 2 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8WGG 1979 §13 Abs2WGG 1979 §18 Abs3
Rechtssatz: In § 18 Abs 3 WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) beziehungsweise eines Fixpreises normiert. Hat der erstmalige Bezug der Baulichkeit schon vor dem 1. 1. 1994 stattgefunden, so beginnt die Frist - in sinngemäßer Heranziehung der Rech... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat mit dem Beklagten und dessen Tochter Anwartschaftsverträge abgeschlossen, deren Gegenstand zwei von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtete Wohnungen (top Nr 1 und 2) sind. Die in den Verträgen festgehaltenen Preise wurden dabei als "vorläufiger und veränderlicher Kaufpreis" bezeichnet. Die Kaufpreise setzen sich dabei jeweils aus einem Grundanteil von S 388.385,-- (top 2) und S 113.215,-- (top 1), Herstellungskosten von S 2,... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 23.3.1981 Hauptmieter einer 51,9 m2 großen Wohnung in einem Haus, das der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, gehört. Das Haus wurde zwischen 1941 und 1945 errichtet; die erstmalige Vermietung darin befindlicher Wohnungen erfolgte jedenfalls schon vor 1952. Es ist unstrittig, daß sämtliche Wohnungen des Hauses, darunter die des Antragstellers, dem Zinsstoppgesetz unterlagen. Die ursprünglich nach dem WGG 1940 iVm der WGGD... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1.1.1981 Hauptmieterin einer 34,8 m2 großen Wohnung in einem Haus, das der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, gehört. Das Haus wurde zwischen 1941 und 1945 errichtet; die erstmalige Vermietung darin befindlicher Wohnungen erfolgte jedenfalls schon vor 1952. Es ist unstrittig, daß sämtliche Wohnungen des Hauses, darunter die der Antragstellerin, dem Zinsstoppgesetz unterlagen. Die ursprünglich nach dem WGG 1940 iVm der ... mehr lesen...
Norm: MRÄG ArtIIWGG 1940 §7 Abs2WGG 1979 §13 Abs2WGG 1979 §39 Abs10DVWGG 1940 §11 Abs3
Rechtssatz: 1.) Art II MRÄG 1967 gestand die dort vorgesehene Möglichkeit der freien Mietzinsvereinbarung unterschiedslos allen Hauseigentümern zu. Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses waren ab 1.1.1968 daher (unter den in Art II MRÄG 1967 normierten Voraussetzungen) grundsätzlich auch für gemeinnützige Bauvereinigungen zulässig. Hatte die gemeinnützig... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1.11.1979 Hauptmieter einer 52,10 m2 großen Wohnung in einem Haus, das der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, gehört. Das betreffende Haus wurde zwischen 1941 und 1945 errichtet; die erstmalige Vermietung darin befindlicher Wohnungen erfolgte jedenfalls schon vor 1952. Es ist unstrittig, daß sämtliche Wohnungen des Hauses, darunter die des Antragstellers, dem Zinsstoppgesetz unterlagen. Die ursprünglich nach dem WGG 1940... mehr lesen...
Norm: WGG 1940 §7 Abs2WGG 1979 §13 Abs2WGG 1979 §39 Abs1DVWGG §11 Abs3
Rechtssatz: Wurde mit dem Bau des Hauses am 11.12.1978, somit vor dem 1.7.1979 begonnen, so ist damit gemäß § 39 Abs 10 WGG 1979 idF vor dem 3. WÄG § 13 Abs 2 leg cit hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; es gelten in diesem Fall weiterhin die Bestimmungen des § 7 Abs 2 WGG 1940 und § 11 Abs 3 erster bis dritter Satz DVWGG. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte hat auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** als Wohnungseigentumsorganisatorin eine Wohnhausanlage errichtet, wobei sie keinen Generalunternehmer beschäftigte, sondern mit den einzelnen Professionisten direkt kontrahierte. Die Zweitbeklagte hat im Auftrag der Erstbeklagten keramische Bodenfliesen in dieser Wohnhausanlage verlegt. Zwischen Erstbeklagter und Zweitbeklagter wurde eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Benützungsbewilligung ve... mehr lesen...