RS OGH 2002/5/14 5Ob111/02p

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Norm

WGG 1979 §13 Abs2 Z1
WGG 1979 §21 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ergibt sich durch eine (verzögerte) Bauendabrechnung, dass die im Zeitpunkt des Erstbezugs einer Wohnung für die Entgeltsberechnung zugrunde gelegten ("vorläufigen") Baukosten höher angesetzt wurden als die allein maßgeblichen tatsächlichen Baukosten im Sinn des § 13 Abs 2 Z 1 WGG, so ergibt sich daraus zwangsläufig zufolge § 21 Abs 1 Z 1 WGG eine Teilnichtigkeit der Entgeltsvereinbarung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116816

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_0050OB00111_02P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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