RS OGH 1997/9/16 5Ob276/97t, 5Ob277/97i, 5Ob271/97g

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

MRÄG ArtII
WGG 1940 §7 Abs2
WGG 1979 §13 Abs2
WGG 1979 §39 Abs10
DVWGG 1940 §11 Abs3

Rechtssatz

1.) Art II MRÄG 1967 gestand die dort vorgesehene Möglichkeit der freien Mietzinsvereinbarung unterschiedslos allen Hauseigentümern zu. Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses waren ab 1.1.1968 daher (unter den in Art II MRÄG 1967 normierten Voraussetzungen) grundsätzlich auch für gemeinnützige Bauvereinigungen zulässig. Hatte die gemeinnützige Bauvereinigung jedoch beim Mietvertragsabschluß mit dem Mieter die Bestimmungen des § 7 Abs 2 WGG 1940 sowie § 11 Abs 3 DVWGG zu beachten, so konnte sie die ihr durch Art II MRÄG 1967 eingeräumte Möglichkeit der "freien" Mietzinsvereinbarung nur insoweit ausschöpfen, als ihr auch diese Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts einen Gestaltungsspielraum boten. 2.) Das in § 11 Abs 3 DVWGG verankerte Kostendeckungsprinzip sah derartiges für die Refinanzierung von Bau- und Grundkosten nicht vor. Das schließt eine Erhöhung der Bau- und Grundkostenkomponente des Mietzinses bzw Nutzungsentgelts aus Anlaß einer bilanztechnischen Berichtigung der Wertansätze (vergleiche WoB1 1990, 22/12; MietSlg 46/18) ebenso aus wie eine "freie" (die tatsächlichen Refinanzierungskosten sprengende und damit dem Kostendeckungsprinzip widersprechende) Vereinbarung dieses Mietzinsbestandteils unter Berufung auf Vorschriften außerhalb des eigentlichen Gemeinnützigkeitsrechts (hier: unter Berufung auf Art II MRÄG 1967).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108936

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB00276_97T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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