Norm
WGG 1979 §13 Abs2Rechtssatz
Die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Errichtungsphase lukrierten Baukosten-Skonti ersetzen die Kosten einer Zwischenfinanzierung und dürfen demnach nur in der Höhe tatsächlicher Aufwendungen für Fremdgeld oder - bei Einsatz von Eigenmitteln - nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Z 3 WGG 1979 in der Höhe entgangener Zinsen einbehalten werden. Gegenteiliges läßt sich auch dem § 6 Abs 2 GRV nicht entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112612Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00288_99K0000_001