Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen des Antragstellers Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Ottokar S*****, vertreten durch Dr. Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Renate L*****, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Dr. Thomas Furherr, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. März 1999, GZ 40 R 63/99g-6, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. November 1998, GZ 42 Msch 26/98g-2, teilweise aufgehoben wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen des Antragstellers Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Ottokar S*****, vertreten durch Dr. Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Renate L*****, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Dr. Thomas Furherr, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. März 1999, GZ 40 R 63/99g-6, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. November 1998, GZ 42 Msch 26/98g-2, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO, § 37 Abs 3 Z 16 MRG).Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof deshalb für gegeben erachtet, weil die Frage, ob die in § 26 Abs 3 MRG nF normierte Präklusivfrist auch auf vor dem 1. 3. 1994, aber nach Inkrafttreten des MRG getroffene Untermietzinsvereinbarungen anzuwenden ist, in 5 Ob 243/97i = WoBl 1998, 47/21 nicht ausdrücklich beantwortet worden sei.Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof deshalb für gegeben erachtet, weil die Frage, ob die in Paragraph 26, Absatz 3, MRG nF normierte Präklusivfrist auch auf vor dem 1. 3. 1994, aber nach Inkrafttreten des MRG getroffene Untermietzinsvereinbarungen anzuwenden ist, in 5 Ob 243/97i = WoBl 1998, 47/21 nicht ausdrücklich beantwortet worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Diese Frage wurde inzwischen vom Gesetzgeber beantwortet: Gemäß § 44 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl I 147 gelten § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz und § 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist gemäß Art IX Z 3 WRN 1999 mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten. Mit ihr sollte nach den Gesetzesmaterialien die Rechtsprechung zu § 16 Abs 8 MRG (vgl RIS-Justiz RS0109837) entsprechend der seinerzeitigen Intention des Gesetzgebers des 3. WÄG korrigiert werden (BAB 2056 BlgNR 20. GP 7). Diese behauptete Intention war allerdings bis dahin Lehre und Rechtsprechung, ja selbst "Zeitzeugen" der Gesetzwerdung des 3. WÄG verborgen geblieben (Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 285 [298]; Kothbauer, Wohnrechtsnovelle 1999, ImmZ 1999, 296 [297]; Hausmann, Wohnrechtsnovelle 1999, ecolex 1999, 674 [676]).Diese Frage wurde inzwischen vom Gesetzgeber beantwortet: Gemäß Paragraph 44, MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 gelten Paragraph 16, Absatz 8, zweiter bis vierter Satz und Paragraph 26, Absatz 3, zweiter und dritter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist gemäß Art römisch IX Ziffer 3, WRN 1999 mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten. Mit ihr sollte nach den Gesetzesmaterialien die Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 8, MRG vergleiche RIS-Justiz RS0109837) entsprechend der seinerzeitigen Intention des Gesetzgebers des 3. WÄG korrigiert werden (BAB 2056 BlgNR 20. GP 7). Diese behauptete Intention war allerdings bis dahin Lehre und Rechtsprechung, ja selbst "Zeitzeugen" der Gesetzwerdung des 3. WÄG verborgen geblieben (Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 285 [298]; Kothbauer, Wohnrechtsnovelle 1999, ImmZ 1999, 296 [297]; Hausmann, Wohnrechtsnovelle 1999, ecolex 1999, 674 [676]).
Die Neuregelung ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. 9. 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren (BAB aaO; Stabentheiner aaO mwN). Die Präklusivfrist des § 26 Abs 3 MRG ist im vorliegenden Fall daher schon deshalb nicht heranzuziehen. Es hat somit beim Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zu bleiben, ohne dass noch die von diesem für nötig erachtete Weiterentwicklung der Rechtsprechung erforderlich wäre.Die Neuregelung ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. 9. 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren (BAB aaO; Stabentheiner aaO mwN). Die Präklusivfrist des Paragraph 26, Absatz 3, MRG ist im vorliegenden Fall daher schon deshalb nicht heranzuziehen. Es hat somit beim Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zu bleiben, ohne dass noch die von diesem für nötig erachtete Weiterentwicklung der Rechtsprechung erforderlich wäre.
Da es im Hinblick auf die klare Gesetzeslage der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht (mehr) bedurfte, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E55816 05A02869European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00286.99S.1109.000Dokumentnummer
JJT_19991109_OGH0002_0050OB00286_99S0000_000