Begründung: Die Liegenschaft EZ 102 ***** mit dem darauf errichteten Haus K*****gasse 9 steht im Mit- und Wohnungseigentum der Streitteile. Die Antragsteller sind zusammen Minderheitseigentümer der Liegenschaft und Wohnungseigentümer der Wohnungen W 5, W 6 und W 4. Der Antragsgegner ist Mehrheitseigentümer der Liegenschaft, wobei ihm das Wohnungseigentum an einem Geschäftslokal, einem Lager und an der Wohnung W 3 eingeräumt ist. Der Antragsgegner betreibt im ebenerdigen Geschäftsl... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §8 Abs4
Rechtssatz: Diese Bestimmung normiert ausdrücklich, daß eine abweichende vertragliche Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Der Antragsberechtigte über den Entwurf des WEG 1948(676 BlgstProt Nr V.GP, 4) begründet die mangelnde Wirkung gegenüber Dritten damit, daß durch eine derartige Bindung Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten. Damit ergibt sich die mangelnde Wir... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung § 8 Abs 4 WEG 1948 normiert ausdrücklich, daß eine abweichende vertragliche Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Der AB über den Entwurf des WEG 1948 (676 BlgstProt NR V.GP, 4) begründet die mangelnde Wirkung gegenüber Dritten damit, daß durch eine derartige Bindung Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten. Damit ergibt sich die mangelnde Wirksamkeit einer solchen ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 319 KG Wels, Haus in Wels, Stelzhamerstraße 16, wobei mit den einzelnen Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum an einzelnen Räumlichkeiten verbunden ist. Die Miteigentumsanteile der Antragstellerin betragen 956/10.000stel (B-LNR 2; Eigentum laut TZ 2173/1968 und TZ 4107/1972; Wohnungseigentum an den Wohnungen 1 bis 4 laut TZ 127/1973) und 1.323/10.000stel (B-LNR 1; Eigentum als Erbin nach ihrem am 8.September 1980 vers... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §8 Abs4WEG 1975 §19 Abs1
Rechtssatz: Die im Wohnungseigentumsvertrag dem Wohnungseigentumsorganisator erteilte Ermächtigung zur Erlassung einer Hausordnung ist keine geeignete Grundlage, aus der eine seinerzeit nach § 8 Abs 4 WEG 1948 mögliche Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Aufwendung für die Liegenschaft abweichend vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abgeleitet werden könnte. Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §834WEG §8 Abs4WEG §19 Abs1
Rechtssatz: Da der Erbe nach § 547 ABGB den Erblasser vorstellt, hat er auch in Bezug auf die vom Erblasser getroffene Vereinbarung nach § 8 Abs 4 WEG 1948 ( hier: Ermächtigung an WE-Organisator zur Erlassung einer Hausordnung ) keine andere Rechtsstellung als dieser. Da überdies die Gültigkeit der Vereinbarung nur von der Zustimmung aller Miteigentümer, unabhängig von der Größe ihres Miteigentumsanteiles,... mehr lesen...
Norm: ABGB §834WEG §19 Abs1WEG §8 Abs4
Rechtssatz: Unter "Hausordnung" wird nämlich sowohl nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als auch unter Berücksichtigung der in den Rechtsvorschriften gebrauchten Begriffen nicht die Regelung der Aufteilung der die Miteigentümer einer Liegenschaft treffenden finanziellen Lasten unter diese verstanden, sondern die Regelung der Benützung der allgemeinen Teile des Hauses durch die Bewohner und das Verhalten d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist als eingeantwortete Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin im Vermögen des im Jahre 1972 verstorbenen Ludwig R***. Sie ist mit 2.383/8.593 Anteilen und die Beklagten sind mit den übrigen - auf Seite 6 des erstinstanzlichen Urteiles im einzelnen angeführten - Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage Albertplatz 4 im 8. Wiener Gemeindebezirk. Die Anlage wurde unter Zuhilfenahme eines Hypothekardarlehens des Wohnhauswiederaufbaufo... mehr lesen...
Norm: RBG 1971 allgWEG 1948 §8 Abs4WEG 1975 §19 Abs3WWG §15 Abs8
Rechtssatz: Zur Rechtslage, wenn einzelne Wohnungseigentümer ihrer Rückzahlungsverpflichtung dem WWF gegenüber vorzeitig nachgekommen sind, aber im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümers eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Aufteilung der Annuitätenzahlungen vereinbart worden ist. Entscheidungstexte 5 Ob 38/86 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1170WEG 1948 §8 Abs1WEG 1948 §8 Abs4WEG 1975 §19
Rechtssatz: Die vom Beklagten gezogene Schlußfolgerung, daß derjenige, der im eigenen Namen den Auftrag zur Herstellung eines Werkes erteilt, dessen Ausführung Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, durch die Bestimmung des § 8 Abs 1 und 4 WEG nicht gehalten sei, den Werklohn zu entrichten, der Unternehmer vielmehr Entlohnung von dem begünstigten Wohnungseigentümer fordern müsse, i... mehr lesen...