Norm
ABGB §834Rechtssatz
Unter "Hausordnung" wird nämlich sowohl nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als auch unter Berücksichtigung der in den Rechtsvorschriften gebrauchten Begriffen nicht die Regelung der Aufteilung der die Miteigentümer einer Liegenschaft treffenden finanziellen Lasten unter diese verstanden, sondern die Regelung der Benützung der allgemeinen Teile des Hauses durch die Bewohner und das Verhalten derselben in den ihnen zur alleinigen Nutzung überlassenen Teilen des Hauses, soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013679Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0050OB00073_8900000_003