Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Die vom Beklagten gezogene Schlußfolgerung, daß derjenige, der im eigenen Namen den Auftrag zur Herstellung eines Werkes erteilt, dessen Ausführung Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, durch die Bestimmung des § 8 Abs 1 und 4 WEG nicht gehalten sei, den Werklohn zu entrichten, der Unternehmer vielmehr Entlohnung von dem begünstigten Wohnungseigentümer fordern müsse, ist schlechthin unhaltbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021975Dokumentnummer
JJR_19710826_OGH0002_0010OB00197_7100000_001