Norm
WEG 1948 §8 Abs4Rechtssatz
Diese Bestimmung normiert ausdrücklich, daß eine abweichende vertragliche Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Der Antragsberechtigte über den Entwurf des WEG 1948(676 BlgstProt Nr V.GP, 4) begründet die mangelnde Wirkung gegenüber Dritten damit, daß durch eine derartige Bindung Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten. Damit ergibt sich die mangelnde Wirksamkeit einer solchen (rechtswirksam zustandegekommenen) Vereinbarung - jedenfalls gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger - schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082848Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013