RS OGH 1992/9/29 5Ob1074/92, 5Ob187/12d

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

WEG 1948 §8 Abs4

Rechtssatz

Diese Bestimmung normiert ausdrücklich, daß eine abweichende vertragliche Regelung dritten Personen gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Der Antragsberechtigte über den Entwurf des WEG 1948(676 BlgstProt Nr V.GP, 4) begründet die mangelnde Wirkung gegenüber Dritten damit, daß durch eine derartige Bindung Rechtsnachfolgern und Hypothekargläubigern Nachteile erwachsen könnten. Damit ergibt sich die mangelnde Wirksamkeit einer solchen (rechtswirksam zustandegekommenen) Vereinbarung - jedenfalls gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger - schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1074/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 1074/92
  • 5 Ob 187/12d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 187/12d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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