Norm: WEG 1975 §15WEG 1975 §18WEG 1975 §18 Abs1 Z3WEG 2002 §21 Abs3
Rechtssatz: Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach § 15 Abs 1 Z 5 WEG kann nur erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Bedenken gegen seine Treuepflicht und Interessenwahrungspflicht bestehen. Dabei muss es sich um
Gründe: handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin beantragte am 10. September 1985 als Mit- und Wohnungseigentümerin der Eigentumswohnhausanlage Kastenlangen 6, 8, 10 und 12 in 6850 Dornbirn (69/3394 Anteile) die Ersetzung des gemeinsam zum Verwalter bestellten Erstantragsgegners durch einen anderen Verwalter. Der Verwalter komme seinen Pflichten ungenügend nach. Er habe keine Vorausschau erstellt, für die Bildung einer Rücklage nicht ausreichend vorgesorgt und vor Vergabe von Erhaltungs- und Verbe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §15 Abs1 Z5WEG 1975 §18 Abs1 Z3WEG 2002 §21 Abs3
Rechtssatz: Mit einer Antragstellung gemäß § 15 Abs 1 Z 5 WEG ist grundsätzlich nicht zu lange ab - zumutbarer - Kenntnis von der eine solche rechtfertigenden Verhaltensweise des Verwalters zuzuwarten; bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 106/12.396-Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 3345 KG Hötting, auf welcher die 54. Antragsgegnerin, die Firma W*** T*** G*** W*** mbH (in der Folge kurz: Firma W***) im Jahre 1970 die Häuser Innsbruck, Fischnalerstraße 12/1, 12/2, 14 und 16, errichtet hat, die sie seither auch verwaltet. Mit den Miteigentumsanteilen der Antragstellerin ist das Wohnungseigentum an der Wohnung top.Nr.12 im Haus Fischnalerstraße 16 sowie an einem Autoa... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §15 Abs1 Z5WEG 1975 §18 Abs1 Z3WEG2002 §20 Abs1WEG 2002 §21 Abs3
Rechtssatz: Voraussetzungen für die Annahme einer groben Vernachlässigung der Verwalterpflichten. Entscheidungstexte 5 Ob 165/86 Entscheidungstext OGH 20.01.1987 5 Ob 165/86 5 Ob 90/88 Entscheidungstext OGH 29.11.1988 5 Ob 90/88 Zweiter Rechtsgang zu... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §26 Abs2 Z7WEG 2002 §21 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Der Abberufungsbeschluss (§ 18 Abs 1 Z 3 WEG 1975) wirkt gleich einem Rechtsgestaltungsurteil mit Eintritt der Rechtskraft und Zustellung. Entscheidungstexte 5 Ob 41/79 Entscheidungstext OGH 11.12.1979 5 Ob 41/79 Veröff: SZ 52/180 5 Ob 103/08w Ents... mehr lesen...
Mit dem am 15. März 1976 beim Erstgericht überreichten Antrag begehrte die "Mehrheit" (57.99%) der Wohnungseigentümer in der Hausgemeinschaft durch die Gebäudeverwaltung Ges. m. b. H. der Antragsgegnerin (die gleichfalls Wohnungseigentümerin im genannten Hause ist) im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 4 WEG aufzutragen, binnen 14 Tagen bei Exekution Rechnung zu legen, die Rücklage abzurechnen und den Überschuß herauszugeben. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer habe die Hausverwaltung durch Y z... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HI2AußStrG 2005 §62 B1bAußStrG 2005 §62 B1d10WEG §18 Abs1 Z3WEG 2002 §21 Abs3
Rechtssatz: Ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters als grobe Vernachlässigung einer Pflicht zu werten ist, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes "grob" einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes trifft, liegt keine erhebliche Rechts... mehr lesen...