RS OGH 1987/1/20 5Ob165/86, 5Ob67/88, 5Ob83/99p, 5Ob75/01t, 5Ob293/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1987
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Norm

WEG 1975 §15 Abs1 Z5
WEG 1975 §18 Abs1 Z3
WEG 2002 §21 Abs3

Rechtssatz

Mit einer Antragstellung gemäß § 15 Abs 1 Z 5 WEG ist grundsätzlich nicht zu lange ab - zumutbarer - Kenntnis von der eine solche rechtfertigenden Verhaltensweise des Verwalters zuzuwarten; bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 165/86
    Entscheidungstext OGH 20.01.1987 5 Ob 165/86
  • 5 Ob 67/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 67/88
    Auch; Veröff: WoBl 1989,19 (Call)
  • 5 Ob 83/99p
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 83/99p
    Vgl auch; nur: Bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen. (T1)
  • 5 Ob 75/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 75/01t
    Auch; nur T1; Beisatz: Es ist stets eine Gesamtschau der Pflichtverletzungen, auch wenn sie länger zurückliegen, vorzunehmen. (T2)
  • 5 Ob 293/07k
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 293/07k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083275

Dokumentnummer

JJR_19870120_OGH0002_0050OB00165_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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