Norm
WEG 1975 §15 Abs1 Z5Rechtssatz
Mit einer Antragstellung gemäß § 15 Abs 1 Z 5 WEG ist grundsätzlich nicht zu lange ab - zumutbarer - Kenntnis von der eine solche rechtfertigenden Verhaltensweise des Verwalters zuzuwarten; bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083275Dokumentnummer
JJR_19870120_OGH0002_0050OB00165_8600000_002