RS OGH 1919/11/24 5Ob1091/92, 5Ob52/99d, 5Ob83/99p, 5Ob75/01t, 5Ob189/02h, 5Ob48/07f, 5Ob293/07k, 5O

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Veröffentlicht am 24.11.1919
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Norm

ZPO §502 HI2
AußStrG 2005 §62 B1b
AußStrG 2005 §62 B1d10
WEG §18 Abs1 Z3
WEG 2002 §21 Abs3

Rechtssatz

Ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters als grobe Vernachlässigung einer Pflicht zu werten ist, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes "grob" einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes trifft, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0042763

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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