Norm
ZPO §502 HI2Rechtssatz
Ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters als grobe Vernachlässigung einer Pflicht zu werten ist, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes "grob" einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes trifft, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0042763Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019