Norm
WEG 1975 §15Rechtssatz
Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach § 15 Abs 1 Z 5 WEG kann nur erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Bedenken gegen seine Treuepflicht und Interessenwahrungspflicht bestehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083249Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019