Begründung: Ob der im
Kopf: dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft sind die Antragstellerin (B-LNR 11) und die am 15. 7. 2010 verstorbenen Margarete H***** (B-LNR 12) als Miteigentümer zu je 91/2730 Anteilen (Eigentümerpartnerschaft) einverleibt. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an W 9 verbunden. Die Antragstellerin begehrte die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft als bücherliche Eigentümerin hinsichtlich B-LNR 11 und als Eig... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ 216 GB ***** ist Wohnungseigentum begründet. Darauf wurden drei Baukörper errichtet. Beim dritten Baukörper wurde Wohnungseigentum aufgrund der seinerzeitigen Baubewilligung vom 27. 3. 2007 begründet. Durch die geänderte Bauführung im Zuge der Errichtung des Hauses 3 ergaben sich zahlreiche Bestandverschiebungen. Unter anderem wurden statt 18 Wohnungen durch teilweise Teilung von Wohnungen nunmehr 21 Wohneinheiten errichtet. Sämtliche Wohnungseigen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist zu 9/32-stel Anteilen, die Zweitklägerin zu 3/16-tel Anteilen und der Beklagte zu 17/32-stel Anteilen bücherlicher Miteigentümer einer Liegenschaft auf der sich ein Gebäude befindet. Dem - ebenfalls von den Klägern angestrengten - Verfahren zu AZ 3 Cg 196/05z des Landesgerichts St. Pölten (im Folgenden nur mehr: Vorprozess) lag das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft zugrunde. Der Vorprozess endete mit einem am... mehr lesen...
Begründung: Franz B***** (als Rechtsvorgänger der Antragstellerin), die Erstantragsgegnerin, der Zweitantragsgegner und Kurt B***** (als Rechtsvorgänger des Drittantragsgegners) waren Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bestehend aus dem GST-NR 27/7. Auf dieser Liegenschaft befanden sich ein Wohnhaus und eine Garage. Die Antragstellerin wohnt schon seit Jahren in einer Wohnung des Hauses. Die Garage verwendete die Erstantragsgegnerin als Betriebsgebäude. Die seinerzei... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind - neben anderen Personen - Miteigentümer der Liegenschaft EZ 83 GB *****. An dieser Liegenschaft wurde mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 6. 10. 1980 Wohnungseigentum begründet. Der Beklagte ist zu 116/968-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der einzigen Dachgeschoßwohnung top W 13, die in Punkt VI. des Vertrags als abgeschlossene Wohneinheit, bestehend aus Diele, Gang, Bad, WC, Abstellraum, Küche... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist zu 169/1521 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Innsbruck, mit welchen Wohnungseigentum verbunden ist. Die beiden weiteren Antragstellerinnen, die sich am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligen, und die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer der Wohnanlage 6020 Innsbruck, M*****. Die Erstantragsgegnerin war auch die Errichterin dieses und dreier weiterer Häuserblocks der Wohnanlage 6020 Innsbruck, M*****. M... mehr lesen...
Begründung: Dr. Piotr W***** war Vater des Erst- und Zweitbeklagten sowie Gatte der Drittbeklagten. Am 20. 11. 1997 hatten Dr. Piotr W***** und die Drittbeklagte als Kreditnehmer und die Klägerin als Kreditgeberin zwei Abstattungskreditverträge über 2,3 Mio Schilling und 700.000 Schilling zum Zweck des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch die Kreditnehmer abgeschlossen. Diese Kredite sollten in 240 Monatsraten von 16.410 Schilling und 4.957 Schilling zurückgezahlt werden. Als Sicher... mehr lesen...
Begründung: Am 6. 11. 2001 verstarb Bebina L*****, Mutter des Klägers und Gattin des Beklagten, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Auf Grund des Gesetzes sind nach Bebina L***** der beklagte Witwer, der am 1. 9. 1980 geborene Sohn Andreas G*****, die am 17. 2. 1985 geborene Evelyne L***** und der am 25. 5. 1987 geborene Kläger als Erben berufen. Die Verstorbene und der Beklagte waren Eigentümer je eines halben Mindestanteils der Liegenschaft EZ ***** mit Ehegatten-Woh... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist auf Grund des Kaufvertrages vom 5. 12. 2000 Miteigentümer von 29/13484 Anteilen der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit denen Wohnungseigentum an Garage 5 untrennbar verbunden ist. Rechtsvorgängerin des Beklagten hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile ist die Nebenintervenientin, die sie mit Tauschvertrag vom 3. 12. 1996 von DI Klaus D***** erworben hat. Die Klägerin ist ebenfalls Miteigentümerin dieser Liegenschaft; mit ihren Anteilen ist Woh... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, hinterließ keine letztwillige Verfügung. In den Nachlass fällt ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Erbhofeigenschaft im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG rechtskräftig festgestellt wurde (Entscheidung des OGH vom 18. 4. 2002, 6 Ob 72/02k). Die Erblasserin hatte vier Kinder, nämlich Heinrich, Erika und Hildegard R***** und Maximilian P*****. Der Rechtsmittelwerber Heinz Peter P***** ist der uneheliche Sohn des Heinrich R*... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag des Mit- und Wohnungseigentümers Wendelin E***** erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 23. 2. 1998 zur Zahl 1/10/91744/95/46 einen Bescheid, mit dem zu einen von Amts wegen ein Rechenfehler im Bescheid über die erstmalige Festsetzung der Nutzwerte vom 16. 12. 1976 Zahl 1/10/50852/94 berichtigt wurde und zum anderen eine Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 und 3 sowie § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgte. Über Antrag des Mit- und Wohnungseigen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Seine Anteile sind wie folgt im Grundbuch einverleibt: 95/4847-Anteil verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top A 6 (B-LNr 27), 68/4847-Anteil verbunden mit der Wohnung top Nr A 7 und dem Autoeinstellplatz 22 (B-LNr 141), 68/4847-Anteil verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top A 8 und Autoeinstellplatz 12 (B-LNr 146) und 5/4847-Anteile verbunden mit dem Autoeinstellplatz 24... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin der EZ *****, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***** und *****, GB *****. Auf der Liegenschaft, nämlich dem Grundstück ***** ist das U***** Einkaufszentrum mit einer derzeitigen Gesamtnutzfläche von 39.245,30 m2, mit der Adresse *****, errichtet. Das durch die K*****straße ***** abgeteilte, unbebaute Grundstück ***** stellt die Straßenböschung dar. Der Gebäudekomplex besteht aus einer Vielzahl von Verkaufsflächen, welche v... mehr lesen...
Begründung: Noch im Revisionsrekursverfahren beharrt die Erstantragsgegnerin darauf, dass ihr auch ohne ausdrücklichen Nutzungsvorbehalt bei Abverkauf von Miteigentumsanteilen zur Wohnungseigentumsbegründung an bestimmten Wohnungen des Hauses alle Gebäudeteile und Liegenschaftsflächen außer der Wohnung, an der das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, im Eigentum verblieben seien, und sie daher darüber habe verfügen können. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist zu 441/1624 Anteilen, mit welchen Wohnungseigentum am Geschäftslokal top Nr 5 verbunden ist, Miteigentümerin der EZ ***** Grundbuch *****. Der Beklagte ist zu 551/1624 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum am Geschäftslokal top Nr 1 Miteigentümer derselben Liegenschaft. Die Klägerin hat das Geschäftslokal top Nr 5 im Jahr 1988 mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag von der S***** AG erworben, die damals auch noch Wohnungseigentümerin des im Jahr 19... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unstrittig ist, daß der Nutzwertfestsetzung eine gastgewerbliche Widmung des Wohnungseigentumsobjekts der Antragstellerin zugrundeliegt und diese Nutzwertfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Dieser Umstand würde zwar einer Neufestsetzung der Nutzwerte nicht im Wege stehen, wenn sie von der wahren materiellen Rechtslage abweicht (MietSlg 39/14 ua, zuletzt 5 Ob 156/98x), doch könnte dies nur in einem Verfahren nach § 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Winter 1971/1972 errichtete die B***** Baugesellschaft mbH in *****, ein Mehrfamilienhaus aufgrund eines Bauplans vom Oktober 1970, welchem am 26. 4. 1971 die Baubewilligung erteilt worden war. Über dem Dachgeschoß war ein "Spitzboden" vorgesehen, der jedoch vom Dachboden durch eine Decke getrennt und nicht zugänglich war. Die Treppe endete bei den Dachbodenräumen. Ohne Willen und ohne Kenntnis der Wohnungseigentumsbewerber (mit Ausnahme der Helga M****... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Mit- und Wohnungseigentümer von vier Wohnungseigentumseinheiten der Liegenschaft EZ ***** GB *****, so auch der Wohnung top 4 in diesem Haus. Die Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümerin der genannten Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an der Wohnung top 5 verbunden ist. Mit Beschluß vom 5. 1. 1989 erfolgte zu Msch 1/89 des Bezirksgerichtes K***** eine Nutzwertfestsetzung hinsichtlich dieser Liegenschaft. Grundlage der Nutzwertfestsetzung war ein... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der im
Kopf: der Entscheidung angeführten Wohnungseigentumsanlage, wobei das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnungseigentumseinheit A-1 der Antragstellerin zusteht. Diese mit 400/5088 Miteigentumsanteilen verbundene Einheit umfaßt: a) die Wohnung A-1 im Erdgeschoß mit 56,58 m2, b) die Terrasse mit 6,5 m2, c) die Gartenflächen 1 und 2 mit insgesamt 1132,10 m2, d) das Kellerabteil A-1 mit 11,78 m2, e) die PK... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft P*****straße ***** in ***** P*****. Zu Msch 226/94i-2 des Bezirksgerichtes Neuhofen erfolgte am 27. 9. 1994 eine Nutzwertfeststellung. Demnach sind die Antragsteller Wohnungseigentümer von 592/1000stel Anteilen der Liegenschaft ***** Grundbuch ***** P***** mit dem Haus P*****straße ***** (Wohnung 2, BLNR 9, 10), die Antragsgegner Eigentümer von 408/1000stel Anteilen (Wohnung 1, BLNR 11, 12). Dies... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73WEG 1975 §10
Rechtssatz: Die Überlassung des erblasserischen Vermögens an den überlebenden Ehegatten an Zahlungsstatt gemäß § 73 Abs 1 AußStrG ist unzulässig, wenn er im Verlassenschaftsverfahren erklärt, weder eine Erbsentschlagungserklärung noch eine Erbserklärung abgeben zu wollen, sich die Abgabe dieser Erklärungen jedoch ausdrücklich vorzubehalten, und erklärt, das Vorausvermächtnis gemäß § 10 WEG bezüglich der erblasseris... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser hinterließ an Aktivvermögen Guthaben bei Banken in der Höhe von S 37.678,54. Weiters hinterließ er seinen Hälfteanteil an einem zuvor im gemeinsamen Eigentum der beiden Ehegatten stehenden Liegenschaftsanteil verbunden mit Wohnungseigentum. Im C-Blatt dieser Liegenschaft sind Pfandrechte einverleibt, wobei die zugrundeliegenden Darlehen am Todestag mit einem Gesamtbetrag von S 350.732,52 aushafteten. Weiters entstanden im Zusammenhang mit dem Begräbnis ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs4WEG 2002 §2 Abs4WEG 2002 §3 Abs3WEG 2002 §9 Abs2 Z1WEG 2002 §10
Rechtssatz: Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können (hier: Zugang zum Heizraum nur durch Backstube beziehungsweise Abstellraum möglich) sind als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. E... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §10
Rechtssatz: Hat sich der Erbe durch Abgabe seiner - gemäß § 806 ABGB unwiderruflichen - Erbserklärung für den Erwerb als Erbe entschieden und erst - verspätet - nach Ausübung seines Wahlrechtes den Zuwachs gemäß § 10 Abs 1 Z 1 WEG in Anspruch genommen, sind nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs 1 WEG die folgenden Sonderbestimmungen nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 5 O... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §10
Rechtssatz: Stellt sich der Erwerb kraft allgemeinen Erbrechtes nachträglich als irrig heraus, tritt Akkreszenz (mit Wirkung ex tunc) ein. Entscheidungstexte 5 Ob 137/94 Entscheidungstext OGH 13.12.1994 5 Ob 137/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082889 Dokumen... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §10
Rechtssatz: Das Eigentum geht nicht erst mit der Einverleibung, sondern schon kraft Gesetzes unmittelbar auf den überlebenden Ehegatten über; der überlebende Ehegatte vereinigt damit die beiden Hälften zum Mindestanteil in seinem Eigentum. Entscheidungstexte 5 Ob 99/93 Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 99/93 Veröff: SZ 66/165 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §10WEG 1975 §10 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der überlebende Ehegatte kann schon früher verbindlich erklären, weder auf den Zuwachs zu verzichten noch die beiden halben Anteile ungeteilt einem Dritten übertragen zu wollen, und dadurch den Schwebezustand abkürzen; der Antrag der Witwe, ihr die Amtsbestätigung auszustellen, daß das Eigentum an dem halben Mindestanteil des Verstorbenen durch Zuwachs auf sie übergegangen ist und dieser Erwerb... mehr lesen...