TE UVS Tirol 2004/11/29 2004/17/077-1

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung der H. P. Spedition GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. D., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.03.2004, Zl VK-17019-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten, nämlich der H. P. Spedition GmbH, eine Übertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz zur Last gelegt und wurde ihr gemäß § 7 Abs 1, Abs 2 iVm § 13 Abs 1a Z 2 iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 zur Last gelegt. Außerdem wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Als Beschuldigter ist die Firma H. P. Spedition GmbH bezeichnet worden.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, nur physische Personen können nach den Bestimmungen des VStG zur Verantwortung gezogen werden, weil jede Bestrafung ein persönliches Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraussetzt. Juristische Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) können nicht zur Vertretung nach außen berufen werden. Juristische Personen können nur durch ihre Organwalter tätig werden.

 

Im gegenständlichen Fall wäre dies L. P. gewesen.

Sowohl im Schreiben des Rechtsanwalt C. S. als auch in der Stellungnahme des Rechtsanwalt Dr. M. D. ist die Geschäftsführerin L. P. namentlich genannt worden.

Tatzeitpunkt war der 11.06.2003. Das Straferkenntnis ist am 16.03.2004 ergangen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist. Nach § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zu Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Allerdings muss sich eine solche Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanhält, auf alle Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung beziehen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde ? wie schon zuvor erwähnt ? die Verwaltungsübertretung am 11.06.2003 begangen. Innerhalb von sechs Monaten erging keine Verfolgungshandlung durch die Erstbehörde gegen L. P., womit die Verfolgungsverjährung unterbrochen worden wäre. Aus dem angeführten Grund ist im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung eingetreten und war das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Schlagworte
Verfolgung, einer, Person, unzulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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