Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin prot Firma G***** M*****, Inhaber Ing. Michael M*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Michael T*****, 2. Petra G*****, 3. DI Oliver P*****, 4. DI Heinz M*****, ... mehr lesen...
Begründung: Die Fa. L***** ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Bezirk Schwechat. Auf dieser Liegenschaft befinden sich zwei Objekte. Eines dieser Gebäude stand seit den 60er-Jahren leer, als zu Beginn der 90er-Jahre Sahman S***** (im Folgenden Erstantragsgegner) und Fuat G***** (im Folgenden Zweitantragsgegner) der Eigentümerin vorschlugen, dieses Objekt mit einer Gesamtnutzfläche von 523,65 m2 in Stand zu setzen und wieder bewohnbar zu machen. In der Folge haben die Antragsgeg... mehr lesen...
Begründung: Der Erstantragsgegner war vom 22. 7. 1988 bis März 2002 Hauptmieter der gesamten Liegenschaft EZ 69 GB ***** im Gesamtausmaß von 758 m², auf der sich das Haus B***** sowie eine Fabrikationshalle befinden. Im Jahr 1998 schloss der Antragsteller mit dem Erstantragsgegner einen schriftlichen Untermietvertrag beginnend mit 1. 6. 1998 über die auf der Liegenschaft gelegene Lagerhalle samt Schuppen zum Betrieb einer Handels- und Produktionsstätte. Der Erstantragsgegner war d... mehr lesen...
Begründung: Dietmar K***** kaufte die gegenständliche Liegenschaft mit dem am 19. 7. 2000 abhandlungsbehördlich genehmigten Kaufvertrag vom 15. 12. 1998. Die Rechtfertigung des grundbücherlich vorgemerkten Eigentums von Dietmar K***** erfolgte am 8. 8. 2001. Die Beklagten schlossen mit der damaligen Hauseigentümerin Maria R***** am 22. 12. 1995 den gegenständlichen Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung top Nr 2 ab. Entgegen des Textes des Mietvertrages besteht der tatsächlich vereinbarte ... mehr lesen...
Begründung: Die von den Antragstellern am 17. 9. 1992 beantragte Überprüfung der Grund und Baukosten ihrer von der Antragsgegnerin - einer gemeinnützigen Bauvereinigung - erworbenen Reihenhäuser führte im erstinstanzlichen Verfahren zum Ergebnis, dass eine Überschreitung der angemessenen Preise in der Höhe von mehreren Mio Schilling festgestellt und die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den Antragstellern Beträge zwischen S 79.366,19 und S 239.522,37 zurückzuzahlen. Als berec... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Hat das Rekursgericht - wie hier - eine Verletzung der erstrichterlichen Erhebungs- bzw Anleitungspflicht verneint, dann könnte ein solcher Stoffsammlungsmangel in dritter Instanz nur dann aufgegriffen werden, wenn dies mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten oder rechtlich unhaltbaren
Begründung: geschehen wäre (vgl 5 Ob 63/00a = EWr I/37/184 mwN). Der in diesem Zusammenhang vom RR-Werber relevierte Untersuchungsg... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht gibt den für eine Prüfung iSd § 46a Abs 4 MRG Das Rekursgericht gibt den für eine Prüfung iSd Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG relevanten Unternehmensbegriff (vgl. zuletzt WoBl 1998, 303 (Würth) = relevanten Unternehmensbegriff vergleiche zuletzt WoBl 1998, 303 (Würth) = immolex 1998, 136 = RdW 1998, 460) richtig wieder. Danach fallen nicht nur auf Gewinn gerichtete, sondern auch ohne eine solche Gewi... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin hat zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Stadt Wien, dann gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht die Feststellung begehrt, daß sie gegenüber der Antragsgegnerin als Hauptmieterin des Objektes top 8 in ***** ab 1. 1. 1997 zur Mietzinsanhebung gemäß § 46a Abs 4 MRG berechtigt sei und ab diesem Zeitpunkt in der ersten Stufe der 1/15-Anhebung S 1.734,20, in weiterer Folge zu Jahresbeginn die jeweiligen Erhöhungsbeträge vorschreiben dürfe, di... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin des im Parterre des Hauses *****, gelegenen Geschäftslokales der Antragsgegnerin. Letztere nahm einen mit 1.11.1993 vollzogenen Gesellschafterwechsel bei der Antragstellerin zum Anlaß einer Mietzinserhöhung. Sie teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.2.1994 mit, daß "§ 46a (MRG) jedenfalls anzuwenden sei, weil der Gesellschafterwechsel nach dem Stichtag 1.10.1993 erfolgte" und daß "die übrigen im § 46a Abs 4 MRG geforde... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs2MRG §16 Abs1MRG §46a
Rechtssatz: Dem Vermieter steht es frei, die gesetzliche Möglichkeit einer Mietzinserhöhung nur zum Teil auszuschöpfen. Entscheidungstexte 5 Ob 109/98k Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 109/98k 5 Ob 108/00v Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 108/00v Auch; Beisatz: Ein vom Ve... mehr lesen...
Norm: MRG §12aMRG §46a
Rechtssatz: Unter den Unternehmensbegriff fallen nicht nur auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten, sondern auch ohne Gewinnabsicht vorgenommene Tätigkeiten im öffentlichen Interesse bei Verfolgung humanitärer, geistiger oder kultureller Ziele oder zur Erreichung eines statutengemäßen Vereinszieles, nicht aber bei ausschließlich privater Verwendung. Entscheidungstexte 5 Ob 28... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten als Mieter von Wohnungen im Hause der Erst- und Zweitantragsgegner in B***** die Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 MRG, verbunden mit einem Begehren auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge. Im Hinblick darauf, daß die Antragsgegner einwendeten, erst ab dem Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft im Jahre 1994 passiv legitimiert zu sein (insbesondere hinsichtlich des Rückforderungsbegehrens), wobei ihnen nicht einmal die genauen B... mehr lesen...
Norm: MRG §12aMRG §16MRG §26MRG §28MRG §37 Abs4MRG §37 Abs1 Z8MRG §43MRG §44MRG §46MRG §46aMRG §46c
Rechtssatz: Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien über das Geschäftslokal Nr 6 bis 7 im Haus ***** nicht den Mietzinsbildungsvorschriften des § 46a Abs 4 MRG unterliegt. Es ging hiebei von folgendem Sachverhalt aus: Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien über das Geschäftslokal Nr 6 bis 7 im Haus ***** nicht den Mietzinsbildungsvo... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs3MRG §46aMRG §46a Abs4
Rechtssatz: Eine schrittweise Anhebung des Hauptmietzinses nach § 46a Abs 4 MRG ist unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Änderungen, die vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG (das heißt vor dem 1.3.1994) eingetreten sind und zu einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinn des § 12a Abs 3 MRG bei der Mieter-Gesellschaft geführt haben, nur dann möglich, wenn der Mi... mehr lesen...