RS OGH 1998/5/12 5Ob109/98k, 5Ob108/00v, 5Ob123/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1998
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Norm

MRG §12a Abs2
MRG §16 Abs1
MRG §46a

Rechtssatz

Dem Vermieter steht es frei, die gesetzliche Möglichkeit einer Mietzinserhöhung nur zum Teil auszuschöpfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/98k
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 109/98k
  • 5 Ob 108/00v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 108/00v
    Auch; Beisatz: Ein vom Vermieter irrtümlich dem § 46a Abs 4 MRG unterstellter und zur Geltendmachung einer Fünfzehntelanhebung des Mietzinses genutzter Sachverhalt kann auch zur Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 iVm § 46a Abs 1 MRG führen, weil es dem Vermieter freisteht (ohne sich auf einen bestimmten gesetzlichen Anhebungstatbestand festzulegen), eine an sich (auf anderer gesetzlicher Basis) gegebene Möglichkeit zur Anhebung des Mietzinses nur teilweise auszuschöpfen. (T1)
  • 5 Ob 123/03d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 123/03d
    Vgl; Beisatz: Wird innerhalb der Präklusivfrist nur ein beschränktes Anhebungsbegehren gestellt, das das Anhebungsrecht nicht zur Gänze ausschöpft, führt dies zu partiellem Rechtsverlust, sodass nach Ablauf der Präklusivfrist keine weitere Anhebung mehr möglich ist. Das gilt auch, wenn ein Anhebungsbegehren vor dem Beginn des Laufs der Präklusivfrist gestellt wurde, während des Laufs der Präklusivfrist aber nicht mehr auf den höchstzulässigen Betrag ausgedehnt wurde. (T2); Veröff: SZ 2004/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109946

Dokumentnummer

JJR_19980512_OGH0002_0050OB00109_98K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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