Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter einer ca 70 m² großen Wohnung im Haus *****. Das Mietverhältnis hat vor dem 1. 3. 1994 begonnen. Die Erstantragsgegnerin war bis zum 24. 7. 2007 Eigentümerin des Bestandobjekts und seither ist es die Zweitantragsgegnerin. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht. Im Jahre 1987 hatte Kurt L***** das sanierungsbedürftige Haus gekauft. In einem danach bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachten Verfahren nach §§ 18, 18a MRG, an dem d... mehr lesen...
Begründung: Die Fa. L***** ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Bezirk Schwechat. Auf dieser Liegenschaft befinden sich zwei Objekte. Eines dieser Gebäude stand seit den 60er-Jahren leer, als zu Beginn der 90er-Jahre Sahman S***** (im Folgenden Erstantragsgegner) und Fuat G***** (im Folgenden Zweitantragsgegner) der Eigentümerin vorschlugen, dieses Objekt mit einer Gesamtnutzfläche von 523,65 m2 in Stand zu setzen und wieder bewohnbar zu machen. In der Folge haben die Antragsgeg... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin als Mieterin und die Antragsgegnerin als Vermieterin hatten am 19. 2. 1986 einen Mietvertrag abgeschlossen, nach welchem das Bestandobjekt als solches der Kategorie B gelten sollte. Mit Bescheid der Schlichtungsstelle vom 5. 4. 1993 war der Antragsgegnerin in einem Verfahren nach den §§ 18, 19 MRG die Anhebung des Hauptmietzinses für die Zeit von 1. 6. 1993 bis 31. 5. 2003 bewilligt worden, wobei für die von der Antragstellerin in Bestand genommene W... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top Nr 9 im Haus ***** in*****. Das Mietverhältnis begann am 15. Mai 1993. Die Wohnung ist 28,43 m2 groß, die Voraussetzungen für die Einstufung in die Ausstattungskategorie D liegen vor. Das WC befindet sich nicht im Wohnungsverband. Dem Antragsteller wurde im Zeitraum 10/96 bis 6/98 ein Hauptmietzins von S 1.530 vorgeschrieben, für den Zeitraum 7/98 bis 4/99 S 356,50 und von 5/99 bis 5/00 S 1.530 monatlich. Der Erstantragsgegner... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 52... mehr lesen...
Begründung: Elfriede W***** (Wohnungseigentümerin) schloss mit der Antragsgegnerin am 4. 1. 1996 einen vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 2000 befristeten Hauptmietvertrag hinsichtlich der Wohnung ***** Wien, *****. Es wurde die Anwendung des 3. WÄG auf den Vertrag vereinbart und festgehalten, dass dem Mieter bekannt sei, dass ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG geplant bzw anhängig sei. Elfriede W***** (Wohnungseigentümerin) schloss mit der Antragsgegnerin am 4. 1. 1996 einen vom 1. 1. 19... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG idF 3.WÄG §26MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz: Eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolgt, ist bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG zu berücksichtigen. Der Untervermieter ist bei Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 18 ff MRG im Falle einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglich von ihm z... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Hauptmieterin des Bestandobjektes *****, Geschäftslokal. Aufgrund eines Vertrages vom 7. 11. 1996 ist die beklagte Partei seit 1. 1. 1997 Untermieterin dieses Objekts. Mit ihrer Klage vom 25. 7. 2000 bzw aufgrund einer Klageausdehnung begehrt die Klägerin die Zahlung von seit September 1998 bis einschließlich Oktober 2000 ausständigen Untermietzinsen von zusammen S 6,450.000,-- sowie die Räumung des Bestandobjektes, weil die Beklagte in qual... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller bezog aufgrund eines mit der Antragsgegner am 23. 9. 1992 abgeschlossenen Mietvertrages erstmalig am 1. 10. 1992 die Wohnung top 17, *****. Während das Wohnhaus selbst im Jahre 1965 erbaut wurde, handelt es sich bei dem vom Antragsteller angemieteten Objekt um eine im Jahre 1992 durch Dachbodenausbau neu geschaffene Wohnung. Im Mietvertrag vereinbarten die Parteien ein vorläufiges Entgelt gemäß § 13 WGG, wobei die endgültige Höhe erst mit der Endab... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1. 1. 1994 Hauptmieter der 35 m2 großen Wohnung top 20 des Hauses S*****, das der Antragsgegnerin gehört. Der Mietvertrag war zunächst mündlich abgeschlossen worden; am 17. 11. 1994 unterfertigten die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag, der eine ab 1. 1. 1994 beginnende Befristung des Mietverhältnisses auf fünf Jahre vorsah. Am 29. 10. 1998 stellte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle der Stadt Graz den Antrag "auf Überprüf... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehren als (Mit)Mieter des Hauses *****, gegenüber dem Antragsgegner, als Eigentümer dieses Hauses festzustellen, dass das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines Betrages von S 23.000 im Zeitraum 1. 1. 1996 bis 31. 1. 1997 insoweit überschritten wurde, als der vereinbarte Hauptmietzins über den der Ausstattungskategorie D hinausgeht. Dieses Begehren wurde in beiden Vorinstanzen mit der
Begründung: abgewiesen, es sei durch Abla... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Miteigentümer des Hauses ***** in *****, die Antragstellerin war vom 1. 12. 1990 bis 31. 7. 1998 Mieterin der im Dachgeschoß des Hauses gelegenen Wohnung top Nr. 6. Als Hauptmietzins war ein Betrag von S 8.810,- monatlich, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986 vereinbart. Ab 1. 5. 1992 wurde der Antragstellerin ein monatlicher Wertsicherungsbetrag in Höhe von S 478,80 netto vorgeschrieben. Die Antragstellerin begehrt, soweit für d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 6. 9. 1978 Hauptmieterin der Wohnung top Nr 25 im Haus ***** in *****. Diese Wohnung steht im Wohnungseigentum des Erstantragsgegners. Formal war mit ihr nur ein "Untermietvertrag" abgeschlossen worden, in dem der Zweitantragsgegner als Hauptmieter aufschien. Infolge Anerkennung der Hauptmietereigenschaft der Antragstellerin ist dieser Umstand unstrittig. Vereinbart wurde mit der Antragstellerin ein Gesamtmietzins von S 2.800, der lau... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1988 Hauptmieterin eines Geschäftslokals im Haus *****, das den Antragsgegnerinnen gehört. Am 24. 4. 1998 beantragte sie bei der Schlichtungsstelle für den 15. und 16. Bezirk der Stadt Wien die Überprüfung des vereinbarten Hauptmietzinses sowie der ihr verrechneten Betriebskosten; das Verfahren ist dann gemäß § 40 Abs 2 MRG gerichtsanhängig geworden. Die Antragstellerin ist seit 1988 Hauptmieterin eines Geschäftslokals im Haus *****, das... mehr lesen...
Begründung: Am 16. 5. 1997 brachte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des Magistrats Linz einen Antrag auf Überprüfung des ihm monatlich mit S 23.379 vom Antragsgegner vorgeschriebenen Untermietzinses ein und begehrte, dem Antragsgegner die Rückzahlung des sich ergebenden Überschreitungsbetrags aufzutragen. Er habe mit schriftlichem Untermietvertrag vom 6. 11. 1980 bzw Ergänzungsvertrag vom November 1991 vom Antragsgegner ein Geschäftslokal gemietet, für das der Antrag... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1. 7. 1993 Hauptmieterin der Wohnung top 15 im Haus *****. Dies wurde durch die Entscheidung der MA 16 vom 4. 8. 1998, GZ MA 16-2/1/98/279, rechtskräftig festgestellt. Am 16. 1. 1998 brachte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle für den 2. Wiener Gemeindebezirk einen Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des ihr vorgeschriebenen Mietzinses von S 3.300 ein. Sie begehrte, festzustellen, dass durch Vorschreibung dieses Betrages ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG idF 3.WÄG §26 Abs3MRG idF WRN 1999 §44
Rechtssatz: Durch § 44 MRG wird der zeitliche Anwendungsbereich der Präklusionsregelungen in § 16 Abs 8 und § 26 Abs 3 MRG dahin eingeschränkt, dass diese Regelungen nicht auf - aus der Sicht des 3. WÄG - "Altverträge" anzuwenden sind. Nach allgemeinen Grundsätzen ist diese Abgrenzungsregelung auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpu... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO, § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO, Paragraph 37, Absatz 3, Zif... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG idF 3.WÄG §26 Abs3MRG idF WRNnov 1999 §44
Rechtssatz: Die Neuregelung des § 44 MRG idF WRN 1999 ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. 9. 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren. Entscheidungstexte 5 Ob 286/99s ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Rekursgericht für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes ins Treffen geführte Rechtsfrage, inwieweit sich das 3. WÄG auf vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Untermietzinsvereinbarungen auswirkt (konkret geht es um die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung einer solchen Vereinbarung nach Beendigung des Untermietverhältnisses), ist trotz der aufgezeigten Judikaturdifferenz (6 Ob 2094/96a =... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind seit 1. 8. 1991 bzw 1. 9. 1991 Bestandnehmer des Antragsgegners hinsichtlich von Bestandobjekten im Haus M*****straße ***** in *****. Zwischen den Streitteilen wurde weder zu Beginn des Bestandverhältnisses noch später ein schriftlicher Mietvertrag mit Befristungsbestimmungen errichtet, sondern von Beginn des Bestandverhältnisses an jährlich ein gerichtlicher Räumungsvergleich abgeschlossen, worin die Antragsteller jeweils eine Räumungsverpflic... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat mit dem Beklagten und dessen Tochter Anwartschaftsverträge abgeschlossen, deren Gegenstand zwei von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtete Wohnungen (top Nr 1 und 2) sind. Die in den Verträgen festgehaltenen Preise wurden dabei als "vorläufiger und veränderlicher Kaufpreis" bezeichnet. Die Kaufpreise setzen sich dabei jeweils aus einem Grundanteil von S 388.385,-- (top 2) und S 113.215,-- (top 1), Herstellungskosten von S 2,... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Begehren auf Feststellung, die Antragsgegnerin habe als Vermieterin einer bestimmten Wohnung durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses in unterschiedlicher Höhe in der Zeit von Dezember 1990 bis inklusive September 1995 das gesetzliche Zinsausmaß überschritten, ab. Aufgrund des Wortlautes des Mietvertrages sei davon auszugehen, daß kein befristetes Mietverhältnis vorliege. Der Parteiwille sei darauf gerichtet gewesen, einen Mietvertrag auf u... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht begründet die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses damit, daß zur Frage der Anwendbarkeit des § 26 MRG idF nach dem 3. Das Rekursgericht begründet die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses damit, daß zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 26, MRG in der Fassung nach dem 3. WÄG auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Untermietverhältnisse unterschiedliche Judikatur bestehe (für die Anwendbarkeit: 6 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Haus *****; die Antragstellerin ist seit Jahren Mieterin einer im ersten Obergeschoß dieses Hauses gelegenen Wohnung. Mit dem am 18. 12. 1996 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz eingebrachten Sachantrag begehrte die Antragstellerin, den Antragsgegnern die Herstellung einer Gegensprechanlage mit Türschließmechanismus aufzutragen und den für das Bestandobjekt begehrten Mietzins (unter gleichze... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist aufgrund des Mietvertrags vom 7. 2. 1979 Mieter einer Wohnung in einem im Eigentum des Klägers stehenden Haus. Für den Zeitraum September 1994 bis Mai 1997 wurde ihm ein monatlicher Hauptmietzins von S 604,68 zuzüglich Betriebskosten in jeweils unterschiedlicher Höhe zwischen S 884,-- und S 1.066,-- und Umsatzsteuer vorgeschrieben. Mit seiner am 8. 3. 1995 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte der Kläger (unter Berücksichtigung der in der Tagsat... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung der Höhe der Mietzinsüberschreitung betreffend das Geschäftslokal Nr 7 im Haus *****, für den Zeitraum vom 1. 7. 1993 bis 1. 10. 1997 ab. Der Überprüfungsantrag sei gemäß § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG präkludiert, weil zwischen Inkrafttreten des 3. WÄG am 1. 3. 1994 und Antragstellung bei der Schlichtungsstelle am 10. 10. 1997 mehr als drei Jahre verstrichen seien. Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung der ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses B*****straße ***** in ***** V*****. Das im Erdgeschoß dieses Hauses gelegene 170 m**2 große Geschäftslokal wurde mit Mietvertrag vom 1. 8. 1991 an Mario N***** vermietet, wobei ein Hauptmietzins von monatlich S 42.000 zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten vereinbart wurde. Am 1. 10. 1991 gingen die Mietrechte infolge einer Unternehmensveräußerung auf Sabine N***** und ab 31. 3. 1997 ebenfalls infolge einer Unternehmensv... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, der Mieter der Wohnung top Nr 5 in dem dem Erstantragsgegner gehörenden Haus L*****gasse 26 in ***** W***** ist, begehrt die Überprüfung des ihm vorgeschriebenen Hauptmietzinses für den Zeitraum November 1991 bis inklusive Oktober 1994. Er brachte vor, daß das Bestandobjekt, das im übrigen den Ausstattungszustand der Kategorie C aufgewiesen habe, im Zeitpunkt der Anmietung unbrauchbar gewesen sei, weshalb nur Hauptmietzins in der Höhe des jeweilige... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Überprüfung des Hauptmietzinses, den der Antragsteller als Mieter einer Wohnung im Haus ***** der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu zahlen hatte. Zum Verständnis der Entscheidung genügt der Hinweis, daß das Mietverhältnis am 1. 6. 1992 begonnen hat, der Mietzinsüberprüfungsantrag aber erst am 30. 4. 1997 bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 15. Bezirk einlangte. Das Erstgericht wies (so wie die zuvor mit der... mehr lesen...