Begründung: Das Erstgericht wies den im August 1997 - zunächst bei der Schlichtungsstelle - gestellten Antrag auf Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses und der Höhe der Hauptmietzinsüberschreitung im Zeitraum 1. 1. 1994 bis einschließlich August 1997 für die Wohnungen 3 und 4 im Haus ***** ab. Es ging dabei davon aus, daß der Antrag gemäß § 16 Abs 8 MRG nF präkludiert sei, weil zwischen Inkrafttreten des 3.WÄG (1. 3. 1994) und der Antragstellung mehr als drei Jah... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den im Juli 1997 - zunächst bei der Schlichtungsstelle - gestellten Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmasses und Rückzahlung der zuviel bezahlten Beträge ab. Es ging dabei davon aus, daß der Antrag gemäß § 16 Abs 8 MRG nF präkludiert sei, weil zwischen Inkrafttreten des 3. WÄG (1. 3. 1994) und der Antragstellung mehr als drei Jahre verstrichen seien. Das Erstgericht wies den im Juli 1997 - zunächst bei d... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Überprüfung des Hauptmietzinses, den der Antragsteller als Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Haus *****, den Antragsgegnern zu zahlen hat. Zum Verständnis der Entscheidung genügt vorerst der Hinweis, daß das Mietverhältnis schon vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG begonnen hat, der Mietzinsüberprüfungsantrag aber erst am 30. 5. 1997 bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 6. und 7. Bezirk einlangte. Das Erstg... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) in § 16 Abs 8 MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit gewichtigen Lehrmeinungen bereits im bejahenden Sinn beantwortet, und zwar mit der Maßgabe, daß die... mehr lesen...
Begründung: Am 30.6.1997 langte bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 11. Bezirk ein Schriftsatz des Antragstellers vom 27.6.1997 ein, mit dem er die Überprüfung des Hauptmietzinses für die Wohnung top 1 in der S*****gasse 15 verlangte. Seinen Behauptungen zufolge hatte er dieser Wohnung vom 1.11.1991 bis 30.6.1997 gemietet. Der am 30.11.1991 abgeschlossene Mietvertrag sei, da es sich um eine Eigentumswohnung in einem Gebäude handle, das auf Grund einer vor dem 8.5.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die durch das 3.WÄG (BGBl 1993/800) in § 16 Abs 8 MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unzulässigkeit eines vereinbarten Hauptmietzinses auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit gewichtigen Lehrmeinungen bereits im bejahenden Sinn beantwortet, und zwar mit der Maßgabe,... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den am 22.April 1997 - zunächst bei der Schlichtungsstelle - gestellten Antrag auf Feststellung der Höhe der Mietzinsüberschreitung für die Zeit vom 1.5.1994 bis 30.4.1997 bezüglich der von der Antragstellerin (im Jahre 1987) gemieteten Wohnung top Nr.25 im Hause Wien 11, Fuchsröhrenstraße 38, ab. Das Erstgericht ging davon aus, daß das Feststellungsbegehren wegen Ablaufes der in § 16 Abs 8 MRG idF des 3.WÄG normierten dreijährigen Frist nicht... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG idF 3.WÄG §26 Abs3MRG idF WRN 2000 §26 Abs43.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3.WÄG ist auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden; die Präklusivfrist beginnt diesfalls am 1.3.1994 zu laufen. Entscheidungstexte 5 Ob 94/98d Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 94/98d ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den im August 1997 - zunächst bei der Schlichtungsstelle - gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Antragsgegner durch Vorschreibung des im Mietvertrag vom 28.10.1993 vereinbarten Hauptmietzinses von S 12.000,- für das von der Antragstellerin gemietete Geschäftslokal das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hätten, ab. Das Erstgericht ging dabei davon aus, daß das Feststellungsbegehren wegen Ablaufes der in § 16 Abs 8 MRG idF des ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen die Anwendbarkeit des § 26 MRG idF des 3.WÄG auf vor dem 1.3.1994 geschlossene Untermietverträge verneint (5 Ob 243/97i, 4 Ob 157/97k, 9 Ob 97/97y unter Ablehnung gegenteiliger Judikatur WoBl 1997, 11). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Gegenleistung nur der Untermietzins zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufkündigung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses ***** W*****, *****gasse 1-3, die Beklagte Mieterin der darin gelegenen Wohnung top Nr 9 im Ausmaß von 73 m2. Die Beklagte zahlt für diese Wohnung einen Mietzins von S 2.511,56 (Hauptmietzins S 73,33; Wohnhaus-Wiederaufbaufonds S 9,53; Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag S 997,50; Betriebskosten S 1.195,60; Umsatzsteuer S 227,60; EDV-Gebühr S 8,--). Bis Dezember 1988 war die Beklagte Miteigentümerin der Liegenschaft.... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Untermieterin, es wolle entschieden werden, um welche Beträge die Antragsgegnerin das gesetzlich zulässige Zinsausmaß für das Geschäftslokal in ***** überschritten habe, ab. Auf den am 24.10.1990, also vor dem 1.3.1994, abgeschlossenen Untermietvertrag sei § 26 MRG idF vor dem 3. WÄG anzuwenden. Diese Bestimmung berechtige den Untermieter nur, die Ermäßigung auf das gesetzlich zulässige Ausmaß ab dem nächsten Zinstermin zu begehre... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §26MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz: Der erstmalig im Gesetz ausdrücklich geregelte Rückforderungsanspruch des Untermieters ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anspruch nach dem 1.3.1994 entstanden ist. Nur für die Zeit davor ist wegen des Rückwirkungsverbotes davon auszugehen, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters erst für die Zeit nach Stellung eines Ermäßigungsantrages nach § 26 Abs 2 alt... mehr lesen...