RS OGH 1999/11/9 5Ob286/99s, 5Ob292/99y, 5Ob130/99z, 5Ob143/99m, 5Ob223/99a, 5Ob123/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
beobachten
merken

Norm

MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
MRG idF WRNnov 1999 §44

Rechtssatz

Die Neuregelung des § 44 MRG idF WRN 1999 ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. 9. 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhängig waren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 286/99s
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 286/99s
  • 5 Ob 292/99y
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 292/99y
  • 5 Ob 130/99z
    Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 130/99z
  • 5 Ob 143/99m
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 143/99m
  • 5 Ob 223/99a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 223/99a
  • 5 Ob 123/00z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 123/00z
    Auch; Beisatz: Die mittlerweilige Aufhebung des § 44 MRG durch die WRN 2000 ändert daran nichts, weil diese Gesetzesbestimmung gemäß § 49c Abs 8 MRG idF der WRN 2000 auf Verfahren über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. 7. 2000 bei Gericht bzw bei der Gemeinde (§ 39 MRG) anhängig gemacht wurden, weiterhin anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Wurde nur der Antrag auf Prüfung des Mietzinses zu einem bestimmten (in der Vergangenheit liegenden) Zinstermin zurück- oder abgewiesen, kann der Antrag auf Überprüfung einer vor dem 1. 3. 1994 geschlossenen Mietzinsvereinbarung hinsichtlich anderer Zinstermine neuerlich gestellt werden. Entscheidungen über die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich oder über die Höhe des Mietzinses ohne Bezug auf einen bestimmten Zinstermin (worunter auch Ab- oder Zurückweisungen von Mietzinsüberprüfungsbegehren wegen angenommener Präklusion zu subsumieren sind) wirken hingegen weiter. (T2) Beisatz: Hier: Es sollte ohne zeitliche Einschränkung der vom Antragsteller vereinbarungsgemäß zu zahlende Hauptmietzins unter gleichzeitiger Schaffung eines Rückzahlungstitels "geprüft" bzw "herabgesetzt" werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112615

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0050OB00286_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten