Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin B*****, vertreten durch Prader & Ortner Rechtsanwälte GbR in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 MRG, über den a... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im Haus *****, die Antragsgegnerin ist deren Vermieterin. Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die Antragstellerin Wärmeabnehmerin iSd § 2 Z 4 HeizKG und die Antragsgegnerin Wärmeabgeberin iSd § 2 Z 3 HeizKG ist. Am 12. 3. 2008 begehrte die Antragstellerin mit ihrem gemäß § 25 Abs 2 HeizKG bei der Schlichtungsstelle des Magistrats G***** eingebrachten Antrag die Überprüfung der Heizkostenabrechnungen der Kalenderjahre ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung Top 34 im Haus *****. Die Antragsgegnerin ist die Vermieterin. Die Parteien schlossen am 11. 6. 2003 den schriftlichen Mietvertrag. Das Mietverhältnis begann am 1. 7. 2003 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Mietvertrag ist die Nutzfläche mit 133,86 m² angegeben, tatsächlich beträgt sie 128,68 m². An Hauptmietzins wurden monatlich 957,65 EUR zuzüglich einer „EDV-Gebühr in der derzeitigen Höhe von € 0,44“ vere... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war in der Zeit vom 29. 7. 1990 bis 31. 3. 2005 Mieter einer Wohnung im Haus ***** in *****, das zunächst im Alleineigentum des Klägers stand; ab 1994 bestand an der gemieteten Wohnung Wohnungseigentum des Klägers. Zuletzt begehrte der Kläger vom Beklagten den Betrag von 18.094,29 EUR für rückständige Mietzinse im Zeitraum 2. 9. 1992 bis 2. 4. 1998 mit der Behauptung, der Beklagte habe durch Minderzahlungen die bestehenden Mietzinsverbindlichkeite... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnungen top Nr 17 und 18 im Haus *****, das im Miteigentum der Erst- und Zweitantragsgegner steht, die Drittantragsgegnerin ist Fruchtgenussberechtigte. Das Haus verfügt über einen Lift aus dem Baujahr 1937, der 1982 erneut instand gesetzt wurde. Der Aufzug führt vom Erdgeschoss bis in den sechsten Stock, wobei sich im Dachgeschoss ein mit Waschkesseln und Badewannen ausgestatteter Waschküchenraum und ein Trockenraum befindet. Den... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller wandte sich im Verfahren vor der Schlichtungsstelle gegen die Erhöhung des Nettohauptmietzinses gemäß § 46a MRG für das Bestandsobjekt top 7, 8 und 8a im Haus H***** und brachte dazu vor, er sei Hauptmieter dieser Objekte, die Antragsgegnerin Eigentümerin und Vermieterin. Den ursprünglichen Mietvertrag habe Dr. Adolf K***** abgeschlossen, der am ***** verstorben sei. Bereits vor seinem Tod sei der Antragsteller aufgrund eines vertraglich vereinbarten W... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 562/81831-stel Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft. Sie schloss mit den anderen Miteigentümern gleichlautende Kaufverträge, in denen zunächst festgehalten wurde, dass die „entsprechende Entscheidung nach den Bestimmungen der §§ 18a bis 18c und 19 MRG bei der MA 50 - Zentrale Schlichtungsstelle" bereits ergangen sei. In Punkt IV („Kaufpreis") wurde festgehalten, dass für den Fall, dass in Hinkunft eine Hauptmietzinserhöhung für die dem MRG... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin C***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin D***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung können eine Grundsatzentscheidung und eine Entscheidung über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 18a MRG nur im Rahmen eines Verfahrens über die Erhöhung der Hauptmietzinse schlechthin (§§ 18, 19 MRG) als Zwischenentscheidungen ergehen. Eine Grundsatzentscheidung nach § 18a MRG steht also in untrennbarem Zusammenhang mit einem Hauptverfahren nach §§ 18, 19... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus K*****. Die Wohnungseigentumsanlage besteht seit den 60er Jahren; die Parifizierung erfolgte mit einem Bescheid vom 20. 5. 1965. Die Antragsteller begehren nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle (gegen deren Entscheidung die Antragsgegner das Gericht angerufen haben) die Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 für die Wohnungen und sonstigen selbständigen Räu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses ***** (Erstantragsgegnerin zur Hälfte, Zweit- und Drittantragsgegner je zu einem Viertel). Der Antragsteller ist Mieter der im Erdgeschoss des bezeichneten Hauses gelegenen Wohnung top Nr 2. Mit dem am 21. 6. 2000 beim Magistrat Graz zu A 21/II-K 8-267/2000 eingebrachten "Antrag auf Herabsetzung eines Mietzinses auf den gesetzlichen Mietzins" brachte der Antragsteller vor, die Wohnung sei im Zeitpunkt des Beginnes des Mietverh... mehr lesen...
Norm: MRG §18a
Rechtssatz: Sinn und Zweck einer Grundsatzentscheidung nach § 18a MRG ist es, in mehr oder minder groben Umrissen festzuhalten, ob und welche Instandsetzungsarbeiten eine Erhöhung des Hauptmietzinses rechtfertigen und innerhalb welchen Zeitraums die dafür erforderlichen Kosten aus dem Hauptmietzins zu decken sein werden. Auf Grund dieser Entscheidung sollen sich die Beteiligten lediglich ein ungefähres Bild machen können, welche ... mehr lesen...
Norm: MRG §18a
Rechtssatz: Die Grundsatzentscheidung entfaltet zwischen Vermieter und Mieter nur insoferne Bindungswirkung, als die Frage, ob es sich bei den in der Grundsatzentscheidung angeführten Arbeiten um die Erhöhung des Mietzinses rechtfertigende Erhaltungsarbeiten handelt, nach Rechtskraft dieser Entscheidung nicht neuerlich aufgerollt werden kann. Ihr kommt somit Rechtskraft nur hinsichtlich der Art und des Umfangs der hier genannten ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18a
Rechtssatz: Da das einheitliche Verfahren mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhebung des Hauptmietzinses nach § 18 MRG beendet ist, ist es nicht mehr möglich, die Richtigkeit einer Zwischenentscheidung zu überprüfen. Eine Zwischenentscheidung ist nur solange selbständig anfechtbar, bis die Entscheidung nach § 18 MRG über die Zulässigkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses in Rechtskraft erwachsen... mehr lesen...
Begründung: Im Jahr 1988 brachte die Antragstellerin den Antrag auf Erhöhung der Mietzinse gemäß §§ 18 ff MRG für das Haus ***** bei der Schlichtungsstelle ein. Es ergingen in den dem Antrag zugrundeliegenden Schlichtungsstellenverfahren mehrere Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der Mietzinse in den Zeiträumen 1. 6. 1989 bis 31. 7. 1997. Zu MA 50-Schli 2/95/3817 wurde über die Zulässigkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses für den Zeitraum vom 1. 6. 1997 bis 31. 5. 2000 en... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter, die Antragsgegnerin Vermieterin der Wohnung Nr 3 im Haus ***** in 1020***** . Der Mietvertragsabschluss erfolgte im Jahr 1989. Im Zeitraum 1. 12. 1996 bis 30. 11. 1999 wurde dem Antragsteller ein Hauptmietzins von monatlich S 1.030 netto vorgeschrieben. Mit rechtskräftigem Sachbeschluss vom 7. 8. 1998 wies das Bezirksgericht Donaustadt im Verfahren zu 28 Msch 29/98x den Antrag des Antragstellers, für den Zeitraum 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1998 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §19
Rechtssatz: Anders als § 7 Abs 2 MG idF der Novelle 1974 kennt das MRG keine Begrenzung der Erhöhung des Hauptmietzinses. Entscheidungstexte 5 Ob 208/01a Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 208/01a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114498 Dokumentnummer... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1990 Eigentümer des Hauses *****; die Antragsgegner haben darin Wohnungen gemietet, und zwar die Zweitantragsgegnerin seit 1948, der Erstantragsgegner seit 1970. Bei
Begründung: der Mietverhältnisse befanden sich im Haus neben den beiden von den Antragsgegnern bewohnten Wohnungen noch weitere der Vermietung zugängliche Räume im Kellerbereich, die auch tatsächlich vermietet waren. Der Antragsteller hat die Erhöhung der Mietzinse gemäß §§ 18 ff MRG be... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §19
Rechtssatz: Aus der Einheitlichkeit des Verfahrens nach §§ 18a einerseits und 18, 19 MRG lässt sich nicht ableiten, dass im Verfahren über die endgültige Erhöhung nicht noch neues Vorbringen - etwa hinsichtlich der Ausstattungskategorien oder auch der Nutzflächen - erstattet werden dürfte. Entscheidungstexte 5 Ob 12/01b Entscheidungstext OGH 30.01... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z1MRG §18MRG §18aMRG §19
Rechtssatz: Eine getrennte Überwälzung des Erhaltungsaufwands für allgemeine Teile des Hauses vor einer unmittelbar heranstehenden Sanierung auch des Inneren des Gebäudes und damit der unvermietbaren Wohnungen kommt nicht in Betracht. Es ist daher angesichts einer vom Antragsteller vorgenommenen Teilung der Arbeiten zu unterstellen, dass die an allgemeinen Teilen des Hauses durchgeführten Arbeiten im E... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses ***** in*****. Die Antragsgegner waren im maßgeblichen Erhöhungszeitraum (1990 bis 2000) Mieter dieses Hauses. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 18a Abs 1 und 2 MRG (10. 5. 1990) waren von den 12 im Haus befindlichen Wohnungen - alle der Ausstattungskategorie D zuzuordnen - nur mehr fünf vermietet. Sieben weitere Wohnungen standen schon damals leer. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Paragraph 18 a, Absatz ein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht geht von einheitlicher Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0069975, zuletzt SZ 71/139) aus, wenn es die nur in einem (Haupt-)Verfahren nach § 18 MRG mögliche Grundsatzentscheidung nach § 18a MRG in untrennbarem Zusammenhang mit diesem sieht und daraus auf ein einheitliches Verfahren schließt. Daraus folgt aber auch, dass bei Inkrafttreten des 3. WÄG am 1. 3. 1994 ein "Verfahren" iSd Art II Abschn II Z 10 anhä... mehr lesen...
Begründung: Mit der Behauptung, die Antragsteller hätten auf Grund eines im Verfahren Msch 5/90 des BG Purkersdorf ergangenen Beschlusses nach § 18 MRG seit 1991 erhöhte Mietzinse gezahlt, die der Mietzinserhöhung zugrundeliegenden Erhaltungsarbeiten seien aber trotz versuchter Zwangsmaßnahmen bis heute nicht durchgeführt worden, haben die Antragsteller gemäß § 18a Abs 2 MRG unter Berufung auf den Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 10 MRG im außerstreitigen Verfahren die Zurü... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner KR A***** ist Eigentümer des gegen Ende des vorigen Jahrhunderts errichteten Hauses *****. Er schloß am 29. 8. 1988 mit DI Ernst S***** einen schriftlichen, ab 1. 9. 1988 in Kraft tretenden Mietvertrag über eine Wohnung im Erdgeschoß dieses Hauses. Der Antragsteller DI S***** räumte die Wohnung Ende Februar 1992. Am 19. 6. 1992 beantragte er bei der Schlichtungsstelle des Stadtamtes Leoben die Feststellung, daß die von ihm am Mietobjekt getätigten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorauszuschicken ist, daß über das Vermögen des noch im Berufungsverfahren zweiten Klägers mit Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 26.November 1997 der Konkurs eröffnet und demgemäß vom Erstgericht mit Beschluß vom 4.Dezember 1997 ausgesprochen wurde, daß das Verfahren in Ansehung dieses Klägers unterbrochen sei. Soweit die Entscheidungen der Vorinstanzen diesen Kläger betreffen, bleiben sie daher unberührt. Der Kläger und der am Revisionsverfahren nicht me... mehr lesen...
Norm: ZPO §432 Abs1AHG §1 Cd 1aMRG §18MRG §18a
Rechtssatz: Ist die "Umwandlung" eines Antrags nach § 18 MRG in ein Begehren gemäß § 18a MRG unzulässig, dann ist ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller entsprechend richterlich zu belehren. Die Unterlassung einer solchen Belehrung kann Amtshaftungsansprüche auslösen. Entscheidungstexte 1 Ob 154/98y Entscheidungstext OGH 25.08.1... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse stellt sich als bloße Zwischenerledigung in einem Verfahren nach §§ 18, 19 MRG dar (MietSlg 43/19; 5 Ob 147/92) und kann daher noch bei Gericht (zu dem das Grundverfahren gemäß § 40 MRG gelangt ist) beantragt werden, ohne vorher die Schlichtungsstelle mit einem solchen Begehren befaßt zu haben (MietSlg 43/38). Demnach war es richtig, den in ON 28 enthaltenen Antrag auf vorläufi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Mit "Sache" iSd § 39 Abs 1 MRG ist nur der das Verfahren einleitende Sachantrag - hier der Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses - gemeint (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 39 MRG). Davon erfaßt sind auch Vorfragen, von denen das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs abhängt. Bei der Überprüfung des Hauptmietzinses trifft dies ua auf die Frage zu, seit wann das Mietverhältni... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §18a Abs2MRG §19
Rechtssatz: Die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse erfolgt mit Sachbeschluss gemäß §§ 18, 19 Abs 1 MRG und nicht (schlechthin) gemäß § 18a Abs 2 zweiter und dritter Satz MRG. Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens (zB Kategorieänderungen oder Nutzflächenänderungen) können nicht rückwirken, sondern sind erst bei der nächsten möglichen rechtsgestaltenden Entscheidung (vorläufige oder endgültige... mehr lesen...