RS OGH 2001/1/30 5Ob12/01b, 5Ob120/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

MRG §18
MRG §18a
MRG §19

Rechtssatz

Aus der Einheitlichkeit des Verfahrens nach §§ 18a einerseits und 18, 19 MRG lässt sich nicht ableiten, dass im Verfahren über die endgültige Erhöhung nicht noch neues Vorbringen - etwa hinsichtlich der Ausstattungskategorien oder auch der Nutzflächen - erstattet werden dürfte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 12/01b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b
    Veröff: SZ 74/18
  • 5 Ob 120/09x
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 120/09x
    Auch; Beisatz: Zwischenentscheidungen nach § 18a MRG über die vorläufige Erhöhung sind nur provisorisch und bilden keine bindende Vorgabe für die Endentscheidung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114681

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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