TE OGH 2005/11/29 5Ob271/05x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin C***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin D***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 12a Abs 3, § 16, § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Zwischensachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 39 R 220/05z-18, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin C***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin D***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 12 a, Absatz 3,, Paragraph 16,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Zwischensachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 39 R 220/05z-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Zwischen(sach)beschluss über den Grund des Anspruches gemäß § 36 Abs 2 AußStrG nF (dessen Zulässigkeit die nunmehr überholte Rechtsprechung abgelehnt hatte; vgl RIS-Justiz RS0008508), sondern um einen Zwischensachbeschluss über einen (schon bisher gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG aF zulässigen) Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 37 Abs 3 Z 11 MRG nF (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 04, § 36 AußStrG Anm 2 und 3, § 37 MRG Anm 6). Die Wirkungen des Zwischensachbeschlusses (über die generelle Zulässigkeit der Mietzinsanhebung gemäß § 12a Abs 3 MRG) gehen über jene der Entscheidung über den periodenbezogenen Hauptantrag hinaus (vgl schon bisher RIS-Justiz RS0070423), wie die Antragstellerin an anderer Stelle ihres Rechtsmittels (S 7) selbst einräumt. Ihre Bedenken sind daher nicht nachvollziehbar.1.) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Zwischen(sach)beschluss über den Grund des Anspruches gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG nF (dessen Zulässigkeit die nunmehr überholte Rechtsprechung abgelehnt hatte; vergleiche RIS-Justiz RS0008508), sondern um einen Zwischensachbeschluss über einen (schon bisher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG aF zulässigen) Zwischenantrag auf Feststellung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG nF vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 04, Paragraph 36, AußStrG Anmerkung 2 und 3, Paragraph 37, MRG Anmerkung 6). Die Wirkungen des Zwischensachbeschlusses (über die generelle Zulässigkeit der Mietzinsanhebung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG) gehen über jene der Entscheidung über den periodenbezogenen Hauptantrag hinaus vergleiche schon bisher RIS-Justiz RS0070423), wie die Antragstellerin an anderer Stelle ihres Rechtsmittels (S 7) selbst einräumt. Ihre Bedenken sind daher nicht nachvollziehbar.

2.) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates kann ein Zwischenfeststellungsantrag jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist; für das Anbringen von Zwischenanträgen auf Feststellung vor dem Gericht ist die vorherige Anbringung desselben Antrages vor der Schlichtungsstelle nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0070055).

3.) Fragen der Vertragsauslegung haben regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende - erhebliche - Bedeutung; eine auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, ist nicht erkennbar. Die Auffassung, ein vertragliches Weitergaberecht werde im Zweifel durch einmalige Ausnützung konsumiert, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (RIS-Justiz RS0111168, vgl auch RS0032796).3.) Fragen der Vertragsauslegung haben regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende - erhebliche - Bedeutung; eine auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, ist nicht erkennbar. Die Auffassung, ein vertragliches Weitergaberecht werde im Zweifel durch einmalige Ausnützung konsumiert, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (RIS-Justiz RS0111168, vergleiche auch RS0032796).

Textnummer

E79234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00271.05X.1129.000

Im RIS seit

29.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten