Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Nur Änderungen im Inneren des Mietgegenstands sind von der Begünstigung erfasst. Darunter fallen somit jedenfalls nicht bauliche Veränderungen an zuvor nicht nutzflächenrelevanten, nicht für Wohn? oder Geschäftszwecke geeigneten Keller? und Dachbodenräumen. Diese sind – analog dem Zubau an einen Mietgegenstand, der jedenfalls keine Veränderung im Inneren des Mietobjekts ist – unabhängig von ihrem konkreten Umfang ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Massive bauliche Eingriffe und konzeptive Umgestaltungen im Sinn einer Revitalisierung und Neunutzung eines ganzen historischen Gebäudekomplexes auf der Basis eines zwischen der Liegenschaftseigentümerin, der Betriebsgesellschaft und der mietenden Gebietskörperschaft begründeten besonderen wirtschaftlichen Finanzierungs? und Betriebskonzepts stellt ? qualitativ ? einen so weitreichenden Eingriff in das Gesamtobjek... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Otto B*****, vertreten durch Mag. Hans Sandrini, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegner 1. Elfriede W*****, 2. W*****gmbH, *****, beide vertreten durch Immobilientreuhand Kluger GmbH,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Johann K*****, 2. Monika K*****, 3. Adolf S*****, 4. Susanne G*****, 5. Walter S*****, 6. Johann B*****, 7. Ing. Manfred R*****, 8. Anton S*****, 9. Brigitte R*****, 10. Brigitte ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach mit Zwischensachbeschluss aus, dass die Nutzfläche des Objekts *****, in den Jahren 1982 - 1984 insgesamt 19.698,67 m2 betrug, wovon 17.679,32 m2 auf das Wohnhaus (inklusive Geschäftslokale SPAR und Trafik sowie Garagenplätze) und 2.019,35 m2 auf die Tankstelle der Zweitantragsgegnerin entfielen (Punkt 1.). Entsprechend diesem Nutzflächenverhältnis ergibt sich für die vom Erstgericht näher bezeichneten Kosten ein Aufteilungsschlüssel von 89,75 % fü... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kuras, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Heinz S*****, vertreten durch Mag. Michaela Schinnagl, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegnerin G***** GesmbH, *****, vertreten d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1976 Mieterin der Räumlichkeiten top Nr. I, VIII, VIIIA und IX im Haus *****, das dem Antragsgegner gehört. Die gemieteten Räumlichkeiten weisen eine Fläche von insgesamt 227,49 m2 auf. Darin enthalten sind Kellerräumlichkeiten im Ausmaß von 96,79 m2. Die Antragstellerin ist seit 1976 Mieterin der Räumlichkeiten top Nr. römisch eins, römisch VIII, VIIIA und römisch IX im Haus *****, das dem Antragsgegner gehört. Die gemieteten Räumlichkeiten... mehr lesen...
Norm: MRG idF WRN 1999 §17 Abs2
Rechtssatz: Dislozierte Kellerräumlichkeiten sind zwar mitvermietet, gehören aber nicht zum "Inneren" des Mietobjektes im Sinn des § 17 Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 1999. Wenn siedurch den Bau einer eigenen Stiege erschlossen werden mussten, um sie für die Bewirtung von Gästen eines Cafes nutzen zu können, drängt sich der Vergleich mit einem "Zubau" auf, den der Gesetzgeber der WRN 1999 ausdrücklich nicht der g... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Eva B*****, 2. Ewald B*****, beide vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, 3. Karin S*****, vertreten durch Herber... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: § 17 Abs 2 MRG ist für Dachbodenräume nicht anwendbar. Entscheidungstexte 5 Ob 53/03k Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118129 Dokumentnummer JJR_20030909_OGH0002_0050OB00053_03K0000_004 mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1. 9. 1988 Mieterin des 697,03 m2 großen Objektes in *****, wo sie eine Squash-Anlage betreibt. Sie hat zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien, dann gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht die Feststellung des Aufteilungsschlüssels für die Bewirtschaftungskosten des Hauses und die Überprüfung der ihr vorgeschriebenen Betriebskosten beantragt; letzteres, wie sie im Zuge des gerichtlichen Verfahrens klarstellte, eingeschränkt auf das Jahr... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbund... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter des Hauses *****. Die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft. Seit 1996 besteht die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG. Im Jahr 1999 wurde hinsichtlich einiger Objekte Wohnungseigentum begründet. Der Erstantragsgegnerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin standen als Miteigentümerin ein Nutzungsrecht an dem Geschäftslokal top 1b + 1c+ 11 samt Keller zu. Die Räumlichkeiten wurden von 1995 bis zur ersten Jah... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die von den Revisionsrekurswerbern als erheblich aufgeworfene Frage, ob mehrere Wohnungen die über ein gemeinsames WC verfügen, als Wohneinheit gesehen werden können, oder ob diesfalls nur die Einordnung der Wohnungen in die Ausstattungskategorie D gerechtfertigt ist, wird von ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1985, 238 = MietSlg 36.796; JBl 1987, 321 = MietSlg 38.000/37) im letzteren Sinn beantwortet. Dies ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der erkennende Senat hat in 5 Ob 26/85 = EvBl 1987/78 = MietSlg 38/12 ausgeführt, dass ein nur an einer Seite offener, sonst aber an fünf Seiten von Mauerwerk oder ähnlich massiver Begrenzungswand umgebener Raum bei der Nutzflächenberechnung nach § 17 MRG - als "Loggia" - einzubeziehen und nicht als "offener Balkon" auszuscheiden ist. Bei der Prüfung der hier im Vordergrund stehenden Frage, ob eine Begrenzung vorliegt, ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Die Mitmietung eines Raumes durch den Mieter und dessen ausschließliche Nutzungsbefugnis sind die maßgeblichen Kriterien für die Einbeziehung dieser Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung. Entscheidungstexte 5 Ob 61/01h Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h 5 Ob 302/01z Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses ***** in*****. Die Antragsgegner waren im maßgeblichen Erhöhungszeitraum (1990 bis 2000) Mieter dieses Hauses. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 18a Abs 1 und 2 MRG (10. 5. 1990) waren von den 12 im Haus befindlichen Wohnungen - alle der Ausstattungskategorie D zuzuordnen - nur mehr fünf vermietet. Sieben weitere Wohnungen standen schon damals leer. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Paragraph 18 a, Absatz ein... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach aus, dass die Antragsgegnerin als Vermieterin einer bestimmten Wohnung den Antragstellern gegenüber durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses in der Höhe von S 6.500,-- monatlich in der Zeit vom 1. 9. 1995 bis 31. 1. 1997 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich S 3.784,32 zuzüglich 10 % USt überschritten habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, dem Rekurs der Antragsgegnerin hingegen Folge, hob den erstge... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §17 Abs2WGG §16 Abs1
Rechtssatz: Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage sind bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage in die Nutzfläche eines Hauses, ließe sich nur damit rechtfertigen, dass sie - anders als Stiegen und Gänge eines Hauses - nicht von allen Mietern des Hauses, sondern nur von den ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Bei der Entscheidung, ob eine zu einem vermietbaren Objekt gehörige Bodenfläche zur Nutzfläche eines Hauses zählt, ist nicht allein auf das Kriterium der privaten oder allgemeinen Nutzung abzustellen. Auch bestimmte Bodenflächen innerhalb eines Mietgegenstandes, etwa Treppen oder Ausnehmungen im Verlauf der Wände, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Der Grund hiefür liegt d... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte die Nutzfläche der Garage mit 359,20 m2 fest. Sie befindet sich in einem großen, teilweise durch Zwischenpfeiler getrennten Raum, der über neun nummerierte, durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Abstellplätze verfügt. Diese Abstellplätze haben eine Nutzfläche von ca 269,70 m2; weitere 89,50 m2 entfallen auf die Rampe und die Durchfahrt. Zu dieser Entscheidung gelangte das Erstgericht, weil gemäß § 17 MRG an der Verteilung der Betriebskost... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Widmung zu Geschäftszwecken (wie hier) führt dazu, daß auch bloß zu Lagerzwecken geeignete Räume - etwa Kellerräumlichkeiten - in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 20. Aufl, Rz 9 zu § 17 MRG mwN). Die Eignung zu Lagerzwecken wird von der Judikatur zwar gelegentlich an ein Bündel von Ausstattungsmerkmalen geknüpft, die den betreffenden Raum von üblichen Kellerräumlichkei... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Die Zinsbestimmungen des § 16 Abs 2 aF MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab, ohne allerdings die Nutzfläche dort zu definieren. Es ist also der an anderer Stelle im Gesetz (§ 17 Abs 2 MRG) definierte Nutzflächenbegriff auch für die Anwendung des § 16 aF MRG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemä... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2
Rechtssatz: Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. Es schadet nicht, wenn dieser Raum nur auf fünf Seiten umschlossen ist, ihm also auf einer Seite die Abgrenzung fehlt; selbst eine Geschäftspassage wurde bei entsprechender Ausgestaltung bereits zur Nutzfläche einer angrenzenden Geschäftsräumlichkeit gezählt. Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter der Wohnhausanlage auf der Liegenschaft EZ***** Penzing. Diese Liegenschaft steht im Miteigentum der Antragsgegner; errichtet wurde der Gebäudekomplex allerdings allein von der Erstantragsgegnerin, bei der es sich um eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft handelt. Die eigentliche Wohnhausanlage besteht nach den Feststellungen des Erstgerichtes aus 210 Wohnungen und zwei Geschäftslokalen mit einer Gesamtnutzfläche von 16.248,15 m2 (inkl... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Hans K*****, und 2.) Roswitha K*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Egbert Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Ing. Walter R*****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rech... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2MRG §45 Abs1
Rechtssatz: Ob die Eignung für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke (jeweils im Zeitpunkt der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages) besteht, ist weder nach der subjektiven Ansicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Räume - auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften - zu beurteilen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...