Norm
MRG idF WRN 1999 §17 Abs2Rechtssatz
Dislozierte Kellerräumlichkeiten sind zwar mitvermietet, gehören aber nicht zum "Inneren" des Mietobjektes im Sinn des § 17 Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 1999. Wenn siedurch den Bau einer eigenen Stiege erschlossen werden mussten, um sie für die Bewirtung von Gästen eines Cafes nutzen zu können, drängt sich der Vergleich mit einem "Zubau" auf, den der Gesetzgeber der WRN 1999 ausdrücklich nicht der genannten Regelung unterwerfen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119315Im RIS seit
14.10.2004Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020