Norm
MRG §17 Abs1Rechtssatz
Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage sind bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Zufahrtsflächen und Rangierflächen einer Sammelgarage in die Nutzfläche eines Hauses, ließe sich nur damit rechtfertigen, dass sie - anders als Stiegen und Gänge eines Hauses - nicht von allen Mietern des Hauses, sondern nur von den Mietern der Kfz-Abstellplätze benützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113017Dokumentnummer
JJR_20000111_OGH0002_0050OB00337_99S0000_001