TE OGH 2001/5/15 5Ob107/01y

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Veröffentlicht am 15.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Susanne H*****, vertreten durch Mag. Sascha Nevoral, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegnerin G***** AG, *****, vertreten durch Böhmdorfer Gheneff Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 und 10 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Februar 2001, GZ 38 R 293/00w-25, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Susanne H*****, vertreten durch Mag. Sascha Nevoral, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegnerin G***** AG, *****, vertreten durch Böhmdorfer Gheneff Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Februar 2001, GZ 38 R 293/00w-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in 5 Ob 26/85 = EvBl 1987/78 = MietSlg 38/12 ausgeführt, dass ein nur an einer Seite offener, sonst aber an fünf Seiten von Mauerwerk oder ähnlich massiver Begrenzungswand umgebener Raum bei der Nutzflächenberechnung nach § 17 MRG - als "Loggia" - einzubeziehen und nicht als "offener Balkon" auszuscheiden ist. Bei der Prüfung der hier im Vordergrund stehenden Frage, ob eine Begrenzung vorliegt, die ähnlich massiv wie Mauerwerk ist, besteht ein Beurteilungsspielraum. Im vorliegenden Fall ist die strittige Fläche an der Ostseite durch eine abgeschrägte Außenmauer, nach hinten durch die Außenwand der Wohnung und an der Westseite durch eine einfach verglaste Aluminiumkonstruktion begrenzt; darüber hinaus besteht ein Fußboden und eine Decke. Wenn das Rekursgericht diese Fläche als "Loggia" qualifiziert hat, so hat es sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt und die Grenzen des ihm bei der Beurteilung des Einzelfalles zustehenden Spielraumes nicht überschritten. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die gesamte Loggienkonstruktion nach der im Akt der Schlichtungsstelle befindlichen Baubeschreibung als eigenständiger, selbsttragender Bauteil vor die Fassade gestellt wurde. Eine Rechtsfrage von im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung liegt somit nicht vor.Der erkennende Senat hat in 5 Ob 26/85 = EvBl 1987/78 = MietSlg 38/12 ausgeführt, dass ein nur an einer Seite offener, sonst aber an fünf Seiten von Mauerwerk oder ähnlich massiver Begrenzungswand umgebener Raum bei der Nutzflächenberechnung nach Paragraph 17, MRG - als "Loggia" - einzubeziehen und nicht als "offener Balkon" auszuscheiden ist. Bei der Prüfung der hier im Vordergrund stehenden Frage, ob eine Begrenzung vorliegt, die ähnlich massiv wie Mauerwerk ist, besteht ein Beurteilungsspielraum. Im vorliegenden Fall ist die strittige Fläche an der Ostseite durch eine abgeschrägte Außenmauer, nach hinten durch die Außenwand der Wohnung und an der Westseite durch eine einfach verglaste Aluminiumkonstruktion begrenzt; darüber hinaus besteht ein Fußboden und eine Decke. Wenn das Rekursgericht diese Fläche als "Loggia" qualifiziert hat, so hat es sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt und die Grenzen des ihm bei der Beurteilung des Einzelfalles zustehenden Spielraumes nicht überschritten. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die gesamte Loggienkonstruktion nach der im Akt der Schlichtungsstelle befindlichen Baubeschreibung als eigenständiger, selbsttragender Bauteil vor die Fassade gestellt wurde. Eine Rechtsfrage von im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung liegt somit nicht vor.

Anmerkung

E61912 05A01071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00107.01Y.0515.000

Dokumentnummer

JJT_20010515_OGH0002_0050OB00107_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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