Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH verletzt das Mietengesetz keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen und ist nicht einmal eine Legalenteignung, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung; dem durch solche Beschränkungen Betroffenen steht kein Enteignungsentschädigungsanspruch nach den §§ 22 ff EisbEG zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019