Norm
MRG §1 Abs4 Z2Rechtssatz
Daß mehrere Wohnungen über keine Wasserabnahmestelle und über kein Klosett im Inneren, sondern nur über eine gemeinsame Wasserabnahmestelle und über ein gemeinsames Klosett vor dem Hauseingang verfügen, schließt sich nicht zu einer Wohneinheit zusammen, sondern begründet lediglich ihre Einordnung in die Ausstattungskategorie D im Sinne des § 16 Abs 2 Z 4 MRG. Daß die Mietgegenstände nur über gemeinsame Flure bzw eine ins Obergeschoß führende Stiege erreichbar sind, macht sie ebenfalls zu keiner Wohneinheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069307Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009